Ein Arbeitnehmer kann nicht davon ausgehen, wenn er einen Unfall mit dem Firmenfahrzeug baut, das der Chef grundsätzlich für den Schaden einsteht. Die Grundsätze der priviligierten Arbeitnehmerhaftung können hier entscheident sein.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden, dass der Geschäftsführer gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter einen Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 398 BGB hat. Die nur anteilige Haftung des Arbeitnehmers ergebe sich aus den vom BAG aufgestellten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung, so das LAG.
Quelle: https://www.blitzeranwalt.com/artikel/wann-mitarbeiter-fuer-unfaelle-mit-firmenfahrzeugen-haften-wichtige-grundsaetze-und-rechtliche-hintergruende/