Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2016 (Az. VIII ZR 103/15) klargestellt, dass bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe einer Ware vermutet wird, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss in diesem Fall das Gegenteil beweisen. Dieses Urteil betrifft auch Handwerksbetriebe, die Materialien an private Kunden verkaufen.