Anspruch auf Urlaub

Spezielle Schutzregeln gelten auch in Hinblick auf den zu gewährenden Urlaub. Pro Kalenderjahr steht 15-jährigen ein Anspruch auf bezahlten Urlaub von 30 Werktagen zu, 16-jährige können 27 Werktage beanspruchen und 17-jährige 25 Werktage. Der Urlaub soll jeweils in der Ferienzeit der Berufsschule gewährt werden. Fällt er nicht in die Berufsschulferien, so steht dem Jugendlichen pro Berufsschultag ein zusätzlicher Urlaubstag zu. Außerdem darf er am 24. und 31. Dezember nicht nach 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten.

Betrieb und Berufsschule

Das JArbSchG stellt zahlreiche Anforderungen an die Beschäftigung in der Betriebsstätte. Der Arbeitsplatz muss gemäß § 28 JArbSchG menschengerecht gestaltet sein. Tabu sind alle gefährlichen Arbeiten.

Jugendliche dürfen keine Arbeiten ausführen, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind oder ihre Leistungsfähigkeit überschreiten. Weiter muss der Arbeitsplatz auch gewisse Mindestanforderungen erfüllen. So dürfen Jugendliche weder besonderer Hitze, Kälte oder Nässe noch einer Gesundheitsgefährdung durch Lärm, Strahlung oder besondere Arbeitsstoffe ausgesetzt werden. Akkordarbeit oder Arbeiten in einer Gruppe von akkordarbeitenden Erwachsenen verstößt ebenfalls gegen das JArbSchG (§§ 23 ff.).

Gemäß § 9 JArbSchG müssen Arbeitgeber jugendliche Auszubildende für den Unterricht an der Berufsschule freistellen. Eine Beschäftigung vor dem Unterrichtsbeginn um 9 Uhr ist verboten – diese Regelung gilt auch für berufsschulpflichtige Volljährige.

Um den erlernten Lernstoff nachzuarbeiten, ist der Auszubildende bei einem Berufsschultag von fünfmal jeweils 45 Minuten für einen Tag freizustellen. Wird Blockunterricht erteilt, beträgt die Freistellung fünf Tage je Woche, wenn sich der Unterricht über mindestens fünf Tage und insgesamt mindestens 25 Stunden erstreckt. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Für Prüfungen ist der Jugendliche zudem ebenfalls einen Tag vor der Prüfung freizustellen, § 10 JArbSchG.

Sanktionen bei Verstößen

Die Einhaltung der Regeln des JArbSchG überwacht die Gewerbeaufsicht und das Amt für Arbeitsschutz. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten und besonders gravierende Verstöße als Straftat sanktioniert. Je nach Schwere des Verstoßes droht Freiheitsentzug oder eine Geldbuße bis zu 15.000 EUR. Ist ein Arbeitgeber dreimal zu einer Geldbuße verurteilt worden, darf er Jugendliche in seinem Betrieb weder ausbilden noch beschäftigen.


 

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