Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen will, benötigt dafür grundsätzlich einen Meisterbrief: also den Nachweis darüber, die Meisterprüfung in seinem Fach bestanden zu haben. Dieser berechtigt zum Eintrag in die Handwerksrolle mit dem betreffenden Handwerk.

Die grundsätzliche Meisterpflicht betrifft alle Handwerksberufe, die in der Handwerksordnung unter der Anlage A aufgeführt sind (zulassungspflichtige Handwerker. Demgegenüber kann in so genannter zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben (gemäß Anlagen B1 und B2 der Handwerksordnung) ein Unternehmen ohne Meisterbrief gegründet und geführt werden.

Der Wegfall von Zulassungsbeschränkungen für insgesamt 53 nunmehr zulassungsfreie Handwerke und die Schaffung einer so genannten Altgesellenregelung für die zulassungspflichtigen Handwerke waren wesentliche Bestandteile einer umfassenden Reform des Handwerksrechts zum 1. Januar 2004.

Mit Meisterbrief


Gefahrengeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten

Der Meisterbrief wird für die Handwerksberufe verlangt, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden u. a. drohen. Diese Berufe dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die tatsächlich ihr "Handwerk verstehen" und dies durch die bestandene Meisterprüfung nachweisen können. Gleiches gilt für ausbildungsintensive Handwerke. Diese Berufe sind weiterhin in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt.

Dem Meister eines solchen zulassungspflichtigen Handwerks ist es dabei aber nicht erlaubt, wesentliche Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Gewerks zu verrichten, für das er keine Meisterprüfung absolviert hat.

Staatlich geprüfte Techniker und Ingenieure können ein Handwerk der Anlage A unter erleichterten Bedingungen ausüben. Ihr Abschluss wird der Meisterprüfung gleichgestellt.

Ohne Meisterbrief


Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

In allen anderen Handwerken kann man einen Betrieb ohne Meisterbrief gründen und führen. Dies betrifft die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Gewerbe. Diese Gewerbe sind in den Anlagen BI und B2 der Handwerksordnung aufgeführt.

Ein Betrieb kann hier auch Tätigkeiten anbieten, die verschiedenen zulassungsfreien Handwerken zugeordnet sind, z. B. Estrichlegen Lind Fliesenlegen. Damit sind umfassendere und somit häufig kundenfreundlichere Angebote möglich.

Dass keine Meisterpflicht mehr besteht, heißt nicht, dass es nicht doch sinnvoll ist, die Meisterprüfung abzulegen: Sie ist ein anerkanntes Qualitätssiegel für die fachliche Kompetenz des betreffenden Handwerksbetriebs und wird von den Kunden honoriert werden. Auch für diese "freiwillige" Meisterprüfung gilt die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk.

Langjährige Gesellen

Gesellen mit sechsjähriger Berufserfahrung haben einen Rechtsanspruch darauf, ihr Handwerk selbständig ausüben zu dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens vier Jahre in leitender Position gearbeitet haben.

Merke: Gesellen mit sechsjähriger Berufserfahrung erhalten einen Rechtsanspruch darauf, ihr Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen. Allerdings müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

Für Gesundheitshandwerke und Schornsteinfeger gilt diese Neuregelung nicht. Einen eigenen Betrieb ohne Meisterbrief zu gründen oder zu führen, ist in Gesundheitshandwerken nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit nachgewiesener Befähigung möglich.

Eine leitende Stellung ist dann gegeben, wenn den Gesellen in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse übertragen worden sind. Der Nachweis kann von den Gesellen durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse werden in der Regel durch die Berufserfahrung nachgewiesen. Über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung entscheidet in der Regel die zuständige Handwerkskammer.

Mit angestelltem Meister

In den Handwerken der Anlage A der Handwerksordnung kann ein Betrieb seit der Reform des Handwerksrechts gegründet und geführt werden, ohne dass der Betriebsinhaber selbst die handwerksrechtliche Befähigung haben muss. Jetzt reicht für alle Handwerksbetriebe die Anstellung eines Meisters (oder sonst handwerksrechtlich Berechtigten) als technischen Betriebsleiter aus.

Meisterprüfung


Wegfall der Gesellenjahre als Vorraussetzung für die Zulassung

Für die Zulassung zur Meisterprüfung reicht es nunmehr aus, wenn Prüflinge eine Gesellen- bzw. Abschlussprüfung bestanden haben.


 

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