Berufliche Fachbildung 3. Ausbildungsjahr
|
Zeit in Wochen |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Arbeitsauftrag mit Kunden erörtern, Benutzerinformation geben |
|
4 |
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Formgebung (§ 4 Nr. 6) |
![](/bilder/data/pict.gif) |
konstruktive Einzelheiten nach fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festlegen und auf unterschiedlichen Zeichnungsträgern darstellen |
|
4 |
Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu Erzeugnissen (§ 4 Nr. 13) |
Vorbereiten:
![](/bilder/data/pict.gif) |
Aufmaße nehmen, Maße prüfen und übertragen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführen |
|
4 |
Zusammensetzen und Lagern von Erzeugnissen:
![](/bilder/data/pict.gif) |
Baugruppen herstellen, einpassen und zusammenbauen |
|
14 |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten |
|
4 |
Montieren von Beschlägen (§ 4 Nr. 14) |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Konstruktions-, Funktions- sowie Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und im Gebrauchszustand justieren |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Lehren und Vorrichtungen für die Montage anfertigen |
|
4 |
Veredeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 15) |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Beschichtungsmaterialien für Teile und Erzeugnisse, insbesondere zur Verwendung im Außenbereich, vorbereiten und auftragen, beschichtete Oberflächen nachbehandeln |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Fehlstellen und Schäden ausbessern |
|
3 |
Ausführen des konstruktiven und chemischen Holzschutzes (§ 4 Nr. 16) |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz im Innen- und Außenbereich auswählen und durchführen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Arten und Eigenschaften der Korrosions- und Holzschutzmitteln unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Verfahren zum Auftragen und Einbringen von Holz- und Korrosionsschutzmitteln für den Innen- und Außenbereich auswählen und anwenden |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Reststoffe entsorgen |
|
8 |
Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen (§ 4 Nr. 17) |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Endkontrolle durchführen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Abstimmung mit anderen Gewerken durchführen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Demontagearbeiten durchführen |
|
4 |
Instandhalten von Teilen und Erzeugnissen (§ 4 Nr. 18) |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und den Arbeitsumfang abschätzen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Wartungs- und Reparaturarbeiten vorbereiten und ausführen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Oberflächen instand setzen |
|
4 |
Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbeiten (§ 4 Nr. 19) |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und den Arbeitsumfang abschätzen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Teile und Erzeugnisse unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der ästhetischen Wirkung nach Vorgabe restaurieren |
|
3 |
Qualitätssicherung und Abnahme (§ 4 Nr. 20) |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Teile und Erzeugnisse anhand des Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und Oberfläche prüfen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Bei der Abnahme mitwirken, technische Vorgaben berücksichtigen |
![](/bilder/data/pict.gif) |
Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergreifen |
|
2 |
Gesellenprüfung |