Berufliche Fachbildung 2. Ausbildungsjahr (1. Halbjahr) |
Zeit in Wochen |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) |
- Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen
- Informationsquellen und Datenträger auftragsbezogen nutzen
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten festlegen
- Materialbedarf verschnittgünstig festlegen
- Arbeitsplatz auftragsbezogen vorbereiten, Maßnahmen zum Vermeiden von Personen- und Sachschäden treffen
- Arbeitszeit erfassen, Arbeitsergebnis dokumentieren
- Arbeitsergebnisse beurteilen
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Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Formgebung (§ 4 Nr. 6)
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- Werkstücke im Entwurf skizzieren, Maße und Verhältnisse beachten
- Erzeugnisse nach gestalterischen und funktionalen Gesichtspunkten entwerfen und zeichnen
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Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Auswählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlichkeit (§ 4 Nr. 7) |
Holzfeuchte bestimmen und bei der Auswahl berücksichtigen, natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden |
Holz und Holzwerkstoffe auftrags- und fertigungsbezogen auswählen |
Holz und Holzwerkstoffe verschnittgünstig einteilen |
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Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen (§ 4 Nr. 12) |
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Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz an Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen ergreifen |
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Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen auswählen, einrichten und rüsten |
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Maschinenwerkzeuge auswählen, rüsten und lagern |
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Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen auf Funktion prüfen und einstellen |
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Pneumatische, hydraulische und elektronische Geräte und Einrichtungen rüsten und bedienen |
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Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunststoffen maschinell bearbeiten |
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Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu Erzeugnissen (§ 4 Nr. 13)
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Vorbereiten:
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Bauarten und Konstruktionen, insbesondere für Möbel, Innenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände und Böden, unterscheiden |
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Werkstoffe und Halbzeuge, insbesondere für Möbel, Innenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände und Böden, unterscheiden und auswählen |
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Fertigungsrisse anfertigen |
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Herstellen von Teilen:
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Werkstoffe nach Listen zuschneiden |
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Teile zuordnen und zwischenlagern |
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Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bearbeiten |
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Rahmen, Korpusse und Gestelle herstellen |
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Formteile herstellen |
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Vorrichtungen und Schablonen nach Vorgaben und nach eigenen Ideen herstellen und Instandhalten |
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Zwischenprüfung
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Berufliche Fachbildung 2. Ausbildungsjahr (2. Halbjahr) |
Verarbeiten von Furnieren (§ 4 Nr. 9) |
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Furniere nach Art, Farbe und Struktur auswählen sowie Fehler hinsichtlich der Verwendung beurteilen |
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Furniere unter Berücksichtigung der Holzmaserung zusammensetzen, Furnierbilder herstellen |
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Flächen und Kanten mit Furnieren beleimen und schleifen |
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Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen (§ 4 Nr. 12) |
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Programmgesteuerte Maschinen einrichten, rüsten und bedienen |
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Maschinen, Maschinenwerkzeuge, Anlagen und Vorrichtungen sowie Geräte und Fördermittel warten und auf Funktion prüfen Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden |
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4 |
Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu Erzeugnissen (§ 4 Nr. 13) |
Zusammensetzen und Lagern von Erzeugnissen:
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Einbauen von Beschlägen und Dichtungen vorbereiten |
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Halbzeuge auswählen, bearbeiten und montieren, Hilfsstoffe und Dichtungen einsetzen |
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Dicht- und Dämmstoffe auswählen und verarbeiten |
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Verglasungseinheiten auswählen, einbauen und abdichten |
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Montieren von Beschlägen (§ 4 Nr. 14) |
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Beschläge für den Zusammenbau nach Art, Verwendungszweck und Funktion unterscheiden sowie unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auswählen |
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Handhabungs- und Zierbeschläge unter Beachtung von Gestaltung und Funktion auswählen |
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Beschläge und Verbindungsmittel montieren |
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Veredeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 15) |
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Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen |
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Teile und Erzeugnisse vorbereiten und vorbehandeln |
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Beschichtungsmaterialien sowie Auftrage- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwenden |
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Beizen und Färbemittel auswählen. Ansetzen und auftragen, gebeizte Flächen nachbehandeln |
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Teile und Erzeugnisse vor, während und nach der Oberflächenbehandlung lagern und schützen |
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Arbeitsgeräte reinigen und pflegen |
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Werkstoffe und Hilfsstoffe für die Oberflächenveredlung lagern, Reststoffe entsorgen |
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Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen (§ 4 Nr. 17) |
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Montagearbeiten planen und vorbereiten |
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Teile, Erzeugnisse, Halbzeuge und Fertigteile prüfen und dem Montagevorgang zuordnen |
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Montagestellen einrichten und sichern |
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Leitern, Arbeits- und Schutzgerüste auswählen, auf Sicherheit prüfen sowie auf- und abbauen |
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Werkzeuge sowie Montage- und Befestigungssysteme nach dem Verwendungszweck auswählen |
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Dicht- und Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen, zurichten und verarbeiten |
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Teile und Erzeugnisse anpassen und einbauen, Baugruppen montieren |
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Abfallstoffe nach Sorten trennen, lagern und entsorgen |
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