Ausbildungsrahmenplan II

Im zweiten Lehrjahr steht die Zwischenprüfung an. Themen wie Arbeitsvorbereitungen, Holz- und Holzwerkstoffe u.v.m werden vertieft.


Ausbildungsrahmenplan

für die Berufsausbildung zum Tischler / zur Tischlerin

gemäß § 5 der Ausbildungsverordnung vom 31. Januar 1997

 

Berufliche Fachbildung
2. Ausbildungsjahr (1. Halbjahr)
Zeit in Wochen
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
  • Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen
  • Informationsquellen und Datenträger auftragsbezogen nutzen
  • Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten festlegen
  • Materialbedarf verschnittgünstig festlegen
  • Arbeitsplatz auftragsbezogen vorbereiten, Maßnahmen zum Vermeiden von Personen- und Sachschäden treffen
  • Arbeitszeit erfassen, Arbeitsergebnis dokumentieren
  • Arbeitsergebnisse beurteilen
3
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Formgebung
(§ 4 Nr. 6)
  • Werkstücke im Entwurf skizzieren, Maße und Verhältnisse beachten
  • Erzeugnisse nach gestalterischen und funktionalen Gesichtspunkten entwerfen und zeichnen
2
Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Auswählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlichkeit
(§ 4 Nr. 7)
Holzfeuchte bestimmen und bei der Auswahl berücksichtigen, natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden
Holz und Holzwerkstoffe auftrags- und fertigungsbezogen auswählen
Holz und Holzwerkstoffe verschnittgünstig einteilen

 

2
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen
(§ 4 Nr. 12)
Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz an Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen ergreifen
Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen auswählen, einrichten und rüsten
Maschinenwerkzeuge auswählen, rüsten und lagern
Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen auf Funktion prüfen und einstellen
Pneumatische, hydraulische und elektronische Geräte und Einrichtungen rüsten und bedienen
Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunststoffen maschinell bearbeiten

 

10
Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 13)

 

Vorbereiten:
Bauarten und Konstruktionen, insbesondere für Möbel, Innenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände und Böden, unterscheiden
Werkstoffe und Halbzeuge, insbesondere für Möbel, Innenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände und Böden, unterscheiden und auswählen
Fertigungsrisse anfertigen

 

2
Herstellen von Teilen:
Werkstoffe nach Listen zuschneiden
Teile zuordnen und zwischenlagern
Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bearbeiten
Rahmen, Korpusse und Gestelle herstellen
Formteile herstellen
Vorrichtungen und Schablonen nach Vorgaben und nach eigenen Ideen herstellen und Instandhalten

 

7
Zwischenprüfung

 

Berufliche Fachbildung
2. Ausbildungsjahr (2. Halbjahr)
Verarbeiten von Furnieren
(§ 4 Nr. 9)
Furniere nach Art, Farbe und Struktur auswählen sowie Fehler hinsichtlich der Verwendung beurteilen
Furniere unter Berücksichtigung der Holzmaserung zusammensetzen, Furnierbilder herstellen
Flächen und Kanten mit Furnieren beleimen und schleifen
4
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen
(§ 4 Nr. 12)
Programmgesteuerte Maschinen einrichten, rüsten und bedienen
Maschinen, Maschinenwerkzeuge, Anlagen und Vorrichtungen sowie Geräte und Fördermittel warten und auf Funktion prüfen
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
4
Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 13)
Zusammensetzen und Lagern von Erzeugnissen:
Einbauen von Beschlägen und Dichtungen vorbereiten
Halbzeuge auswählen, bearbeiten und montieren, Hilfsstoffe und Dichtungen einsetzen
Dicht- und Dämmstoffe auswählen und verarbeiten
Verglasungseinheiten auswählen, einbauen und abdichten
4
Montieren von Beschlägen
(§ 4 Nr. 14)
Beschläge für den Zusammenbau nach Art, Verwendungszweck und Funktion unterscheiden sowie unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auswählen
Handhabungs- und Zierbeschläge unter Beachtung von Gestaltung und Funktion auswählen
Beschläge und Verbindungsmittel montieren
2
Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 15)
Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen
Teile und Erzeugnisse vorbereiten und vorbehandeln
Beschichtungsmaterialien sowie Auftrage- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwenden
Beizen und Färbemittel auswählen. Ansetzen und auftragen, gebeizte Flächen nachbehandeln
Teile und Erzeugnisse vor, während und nach der Oberflächenbehandlung lagern und schützen
Arbeitsgeräte reinigen und pflegen
Werkstoffe und Hilfsstoffe für die Oberflächenveredlung lagern, Reststoffe entsorgen
4
Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 17)
Montagearbeiten planen und vorbereiten
Teile, Erzeugnisse, Halbzeuge und Fertigteile prüfen und dem Montagevorgang zuordnen
Montagestellen einrichten und sichern
Leitern, Arbeits- und Schutzgerüste auswählen, auf Sicherheit prüfen sowie auf- und abbauen
Werkzeuge sowie Montage- und Befestigungssysteme nach dem Verwendungszweck auswählen
Dicht- und Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen, zurichten und verarbeiten
Teile und Erzeugnisse anpassen und einbauen, Baugruppen montieren
Abfallstoffe nach Sorten trennen, lagern und entsorgen
8

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