1. Ausbildungsjahr |
Zeit in Wochen |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§4 Nr.5) |
- Arbeitsauftrag erfassen
- Konstruktion des Werkstückes nach Form und Funktion auswählen und unter Beachtung wirtschaftlicher Fertigungsverfahren festlegen
- Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen
- Datenträger handhaben
- Materialbedarf ermitteln
- Arbeitsplatz einrichten
- Arbeitsergebnisse kontrollieren
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Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Formgebung (§4 Nr.6) |
- Entwurfs-, Konstruktions- und Fertigungszeichnungen lesen und anwenden
- Technische Unterlagen, insbesondere Normen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Handbücher lesen und anwenden
- Einzelteile im Entwurf skizzieren, Maße und Maßverhältnisse beachten
- Zeichnungen normgerecht anfertigen
- Stücklisten nach Zeichnungen und Skizzen erstellen
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4 |
Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Auswählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlichkeit (§4 Nr. 7) |
Holzarten unterscheiden
- Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen bei der Konstruktion und der Verarbeitung berücksichtigen, Inhaltsstoffe beachten
- Holz und Holzwerkstoffe im Hinblick auf den Verwendungszweck, die Formgebung, die Wirtschaftlichkeit sowie unter Berücksichtigung der Holzfeuchte und des Verschnitts auswählen
- Holz und Holzwerkstoffe transportieren und lagern
- Schnittholz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Trocknung, stapeln und lagern Holzfehler feststellen
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Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 8) |
Messen, Anreißen und Prüfen:
- Mess-, Anreiß- und Prüfgeräte sowie Werkzeuge festlegen
- Mess-, Anreiß- und Aufrissarbeiten ausführen, Toleranzen beachten
- Formgenauigkeit mit Schablonen prüfen
- Passgenauigkeit der Einzelteile prüfen
- Maße und Formen nach technischen Unterlagen übertragen
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Bearbeiten von Hand:
- Werkzeuge nach Art der Bearbeitung sowie nach Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
- Handwerkzeuge schärfen Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen mit Handwerkszeugen, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Stemmen und Putzen, auf Maß und Form bearbeiten
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Herstellen von Verbindungen:
- Holzverbindungen im Hinblick auf die Form und die Funktion des Werkstücks sowie auf den Werkstoff auswählen
- Breitenverbindungen herstellen
- Rahmen-, Kasten- und Gestellverbindungen herstellen
- Nagel-, Klammer- und Schraubverbindungen herstellen
- Beschläge anbringen
- Verwenden von Klebstoffen und Zusatzmitteln:
Klebstoffe und Zusatzmittel unterscheiden, nach dem Verwendungszweck auswählen und lagern
- Klebstoffe vorbereiten uns auftragen, Verarbeitungsvorschriften sowie Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach Betriebsanweisung beachten
- Spann- und Presseinrichtungen auswählen
- Flächen und Kanten bekleben, Verbindungen verleimen
- Geräte reinigen, Klebstoffreste und Zusatzmittel entsorgen
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Instandhalten:
- Prüf- und Messgeräte sowie Handwerkzeuge und Werkbänke warten, auf Funktion prüfen und Reparaturen veranlassen
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Verarbeiten von Furnieren (§4 Nr.9) |
- Furniere lagern und auswählen
- Furniere zuschneiden, fügen, zusammensetzen, kennzeichnen und aufleimen
- Furnierte Werkstücke zwischenlagern
- Presseinrichtungen warten und pflegen
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Verarbeiten von Kunststoffen (§4 Nr.10) |
- Maßnahmen zum Gesundheits- und Umweltschutz bei der Verarbeitung von Kunststoffen ergreifen, Entsorgung veranlassen
- Kunststoffe lagern
- Kunststoffe, insbesondere Belagstoffe, nach Art und Verwendungszweck auswählen
- Kunststoffe von Hand und mit handgeführten Maschinen bearbeiten
- Flächen und Kanten belegen
- Kunststoffverbindungen durch Schweißen und Kleben herstellen
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Verarbeiten von Metallen und Glas (§4 Nr.11) |
- Halbzeuge aus Metallen nach ihren Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen
- Halbzeuge aus Metallen unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißen und körnen
- Halbzeuge aus Metallen von Hand und mit handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere feilen, sägen, trennen, umformen, bohren und Gewinde schneiden
- Halbzeuge aus Metallen, insbesondere durch Nieten, Schrauben und Kleben, verbinden
- Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
- Flachglas transportieren und lagern
- Flachglas zuschneiden
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Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Alagen und Vorrichtungen (§4 Nr.12) |
- Handgeführte Maschinen, die zugehörigen Sicherheits- und Schutzvorrichtungen sowie Lehren und Schablonen nach dem Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
- Mit handgeführten Maschinen sägen, bohren und schleifen
- Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und für den Umweltschutz zu stationären Maschinen handhaben
- Bewegungsabläufe an stationären Maschinen steuern
- Werkstücke auf stationären Maschinen unter Aufsicht sägen, hobeln, ablängen, bohren und schleifen
- Handgeführte Maschinen warten, auf Funktion prüfen und Reparaturen veranlassen
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