Anwendungsbereich des Arbeitsrechts


Die Regelungen des Arbeitsrechts sind nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, Gesetzlich ist der Begriff des Arbeitnehmers nicht eindeutig festgelegt. Der Gesetzgeber hat damit die Beantwortung der Frage, auf wen das Arbeitsrecht anzuwenden ist, weitgehend den Gerichten überlassen.

Die Gerichte haben zur Abgrenzung einer Arbeitnehmertätigkeit von einer selbstständigen Tätigkeit folgende Merkmale entwickelt:

Ein Arbeitnehmer
  • leistet weisungsgebundene Arbeit gegen Entgelt,
  • ist in die Arbeitsorganisation eines Betriebs/eines Unternehmens eingegliedert,
  • ist sozial schutzbedürftig.

Keine Arbeitnehmer sind:

  • Selbstständige und Freiberufler,
  • Vorstandsmitglieder einer AG,
  • Geschäftsführer einer GmbH,
  • Gesellschafter einer OHG,
  • Komplementäre einer KG,
  • mithelfende Familienmitglieder.

Richter, Beamte, Soldaten und Zivildienstleistende fallen ebenfalls nicht unter das Arbeitsrecht, weil sie nicht in einem privatwirtschaftlichen, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig sind.

Für Auszubildende gilt das Arbeitsrecht, da das Berufsausbildungsverhältnis als ein besonders ausgestaltetes Arbeitsverhältnis anzusehen ist.

Auch leitende Angestellte zählen zu den Arbeitnehmern. Sie unterscheiden sich von den übrigen Arbeitnehmern dadurch, dass sie für den Betrieb oder das Unternehmen in eigener Verantwortung Unternehmerfunktionen ausüben. Dabei haben sie einen erheblichen Entscheidungsspielraum.

Grundsätzlich gilt auch für sie das Arbeitsrecht, jedoch mit einigen bedeutenden Abweichungen; z. B. werden bei der fristlosen Kündigung geringere Anforderungen an den Kündigungsgrund gestellt; die Möglichkeit, Überstundenvergütung zu verlangen, ist eingeengt. Leitende Angestellte nehmen nicht an der Wahl des Betriebsrates teil und können nicht in den Betriebsrat gewählt werden.

Es gibt einen Kreis von Beschäftigten, die weder weisungsgebunden arbeiten noch in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden sind, und deshalb keine Arbeitnehmer sind. Obwohl sie in persönlicher Selbstständigkeit arbeiten ist ihre wirtschaftliche Abhängigkeit so groß, dass sie die soziale Stellung eines Arbeitnehmers haben und zumindest in Teilbereichen schutzbedürftig sind.

Auf diese arbeitnehmerähnlichen Personen findet aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen und der Rechtsprechung das Arbeitsrecht (insgesamt oder zum Teil) Anwendung. Im Streitfall sind für sie z. B. die Arbeitsgerichte zuständig und sie haben Anspruch auf Einhaltung von Kündigungsfristen.


 

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