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Mit gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsprüfungen soll gewährleistet werden, dass der Jugendliche nicht für Arbeiten eingesetzt wird, die ihn gesundheitlich überbeanspruchen


Mit gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsprüfungen soll gewährleistet werden, dass der Jugendliche nicht für Arbeiten eingesetzt wird, die ihn gesundheitlich überbeanspruchen. Innerhalb von 14 Monaten vor dem Beginn der Ausbildung muss sich der Auszubildende einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Kosten für diese so genannte Erstuntersuchung trägt das jeweilige Land.

Nach dem ersten Ausbildungsjahr steht eine Nachuntersuchung an. Das Untersuchungsergebnis muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Legt der Auszubildende die jeweilige Gesundheitsbescheinigung nicht rechtzeitig vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden. Auch in den Folgejahren kann sich der Jugendliche freiwillig einem kostenlosen ärztlichen Gesundheitstest unterziehen.

Zeit ist Ausbildung

Für Jugendliche gilt grundsätzlich die 40-Stunden- und 5-Tage-Woche, wobei die tägliche Arbeitszeit (ohne Pausen) nicht mehr als 8 Stunden betragen darf, jeweils in einem Zeitrahmen von 6 Uhr bis 20 Uhr. Sind einzelne Arbeitstage auf weniger als 8 Stunden verkürzt, darf an anderen Werktagen derselben Woche auch bis zu 8,5 Stunden gearbeitet werden.

Um der betrieblichen Praxis gerecht zu werden, sind einige branchenspezifische Ausnahmen vorgesehen, zum Beispiel für Gastronomie, Landwirtschaft oder Bäckerei.

In Hinblick auf die Pausenzeit schreibt § 11 JArbSchG vor: Ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis zu 6 Stunden muss eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, ab einer Arbeitszeit über 6 Stunden von mindestens 60 Minuten gewährt werden. Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten, sie darf frühestens 1 Stunde nach Arbeitsbeginn und muss spätestens 1 Stunde vor Arbeitsende gewährt werden.

Ohne Ruhepause dürfen Jugendliche nicht länger als 4,5 Stunden in Folge arbeiten. Außerdem müssen zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem nächsten Arbeitsbeginn mindestens 12 Stunden Erholungsphase liegen (§ 13 JArbSchG).


 

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