Der Tischler/Schreiner im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer krank, so ist der Arbeitgeber verpflichtet
den vollen Lohn bis zu sechs Wochen an den Arbeitnehmer
weiterzuzahlen. Geregelt wird diese wichtige soziale Absicherung im
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Aber nicht jeder Arbeitnehmer hat automatisch Anspruch auf
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es müssen gewisse Vorraussetzungen
erfüllt werden um finanziell abgesichert zu sein.
Vorraussetzung:
- Die Krankheit wurde nicht selbst verschuldet.
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier
Wochen ununterbrochen.
- Die Krankheit wird dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet.
- Vorlegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein)
bei einer Dauer der Krankheit von mehr als drei Tagen.
- Der letzte Ausfall wegen der gleichen Krankheit liegt
mindestens sechs Monate zurück.
Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, zahlt die
Krankenkasse Krankengeld als Einkommensersatzleistung in Höhe
von 70 Prozent des Bruttolohnes für maximal 78 Wochen.
Der Arbeitsunfall
Erleidet der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Unfall und
ist auf Grund dessen arbeitsunfähig, dann tritt an Stelle der
Lohnfortzahlung das Verletztengeld der Berufsgenossenschaften ein.
Damit wird der Verdienstausfall ausgeglichen.
Das Verletztengeld ähnelt dem Krankengeld der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Die Verletztenrente
An das Verletztengeld kann sich die Verletztenrente anschließen,
wenn der Arbeitsunfall einen weiteren vorübergehenden oder dauernden
Schaden hinterlässt.
Fall: Bei traumatischem Daumenverlust an einer Maschine erhielten
Sie bis zum Ende des 4. Monats Verletztengeld und nahmen sodann Ihre
alte Tätigkeit wieder auf. Nunmehr haben Sie Anspruch auf
Verletztenrente.
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