Holzbearbeitungsmaschinen TSM
Handhabung
und sicheres Arbeiten

HBG Holz-
Berufsgenossenschaft
Holz-Berufsgenossenschaft
Die Holz-Berufsgenossenschaft ist eine der 34 gewerblichen
Berufsgenossenschaften, die Träger der im Jahre 1884 eingeführten
gesetzlichen Unfallversicherung sind. Der Zuständigkeitsbereich der
Holz-Berufsgenossenschaft erstreckt ich über die Bundesrepublik
Deutschland. Sitz ihrer Hauptverwaltung ist München.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind fachlich, d.h. nach
Gewerbezweigen gegliedert. Sie nehmen ihre Unfallverhütungsaufgabe
branchenbezogen und praxisnah wahr.
Selbstverwaltung
Die Holz-Berufsgenossenschaft verwaltet sich als bundesunmittelbare
Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst.
Selbstverwaltung bedeutet die eigenverantwortliche Verwaltung durch
gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber unter
Berücksichtigung von Gesetz und Satzung.
Die Selbstverwaltungsorgane sind Vorstand und Vertreterversammlung.
Hierin sind je zur Hälfte Versicherte und Arbeitgeber vertreten.
Der Vorstand leitet die Berufsgenossenschaft und vertritt sie nach
außen (Exekutive). Er ist vergleichbar mit einer Regierung.
Die Vertreterversammlung setzt durch Beschlüsse autonomes Recht im
Bereich der Satzung, der Unfallverhütungsvorschriften, des
Gefahrentarifs usw. (Legislative). Sie ist vergleichbar mit einem
Parlament.
Der hauptamtliche Hauptgeschäftsführer führt die laufenden
Verwaltungsgeschäfte.
Vorschriften
Die Europäische Union erlässt Richtlinien über die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz. Diese müssen von den Mitgliedsstaaten in
nationales Recht umgesetzt werden.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind die Mindestanforderungen für
die Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie sind für Mitglieder und
Versicherte verbindliche Rechtsnormen. Sie werden von der
Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft beraten und beschlossen.
Mitgliedschaft und Finanzierung
Jeder Unternehmer ist kraft Gesetzes Mitglied der für seinen
Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft. Mitglieder der
Holz-Berufsgenossenschaft sind Unternehmen der Holzbe- und
-verarbeitung sowie ähnlicher Werkstoffe.
Die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden ausschließlich durch
Beiträge der Unternehmer aufgebracht.

Versicherte Personen
jeder ist versichert, der aufgrund eines
- Arbeitsverhältnisses
- Dienstverhältnisses
- Lehrverhältnisses
beschäftigt ist, ohne Rücksicht auf Alter
- Geschlecht
- Nationalität
- Höhe seines Einkommens
- Dauer der Tätigkeit
Versicherungsschutz
Die Versicherung kraft Gesetzes bezieht sich auf die Folgen von
- Arbeitsunfällen
- Wegeunfällen
- Berufskrankheiten.
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person bei einer
betrieblichen Tätigkeit durch ein zeitlich begrenztes, von außen
einwirkendes Ereignis körperlich geschädigt wird.
Ein Wegeunfall liegt vor, wenn sich ein körperschädigendes
Unfallereignis auf einem versicherten Weg ereignet.
Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn eine versicherte Person
gesundheitlich geschädigt wird und diese Erkrankung in der Anlage 1
zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführt ist.
Der Präventionsdienst
Die Berufsgenossenschaften überwachen durch Technische
Aufsichtsbeamte die Durchführung der Unfallverhütung und beraten ihre
Mitglieder.
Aufgaben der Technischen Aufsichtsbeamten
- Beratung der Mitgliedsunternehmen, der Versicherten sowie deren
Betriebsvertretungen in Fragen der Arbeitssicherheit.
- Überwachung der Unfallverhütung
- Untersuchung von Unfällen, um Gefährdungen genau erfassen und
Maßnahmen zur Beseitigung neuer, bisher unbekannter Gefahren
ergreifen zu können.
- Ausbildung von Sicherheitsfachkräften und
Sicherheitsbeauftragten Unternehmern und Betriebsräten Meistern und
Auszubildenden
- Beurteilung von Arbeitsplätzen hinsichtlich Unfall- und
Gesundheitsgefahren.
- Werbung für die Ziele der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes
Die Dienststellen des TAD befinden sich in:
- Bielefeld
- Erfurt
- Köln
- München
- Stuttgart

Leistungen der Berufsgenossenschaften
Heilbehandlung
Jeder Verletzte muss zunächst den Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser
legt das bestmögliche Heilverfahren fest.
Stationäre Heilverfahren werden in besonderen, von den
Berufsgenossenschaften ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt.
Verletztengeld
Ein Verletzter hat während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit Anspruch
auf Verletztengeld, soweit nicht ein Lohn- oder Gehaltsanspruch gegen
den Arbeitgeber besteht (Lohnfortzahlungsgesetz).
Verletztenrente
Die wichtigste Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
ist die Rente. Der Verletzte erhält eine Rente, wenn er durch den
Arbeitsunfall länger als 13 Wochen in seiner Erwerbsfähigkeit
gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens
20 v.H. beträgt.
Hat der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit verloren, so erhält er die
Vollrente. Ist ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall gestorben,
so erhalten seine Hinterbliebenen Leistungen nach den in der
Reichsversicherungsordnung festgelegten Grundsätzen.
Berufshilfe
Kann ein Verletzter infolge eines Unfalles seinen Beruf nicht mehr
ausüben, so vermittelt die Berufsgenossenschaft eine andere für ihn
geeignete Tätigkeit. Ist eine Umschulung notwendig, so vermittelt sie
den Umschulungsplatz, übernimmt die Kosten der Umschulung und die
Kosten des Lebensunterhaltes des Verletzten und seiner Familie für die
Zeit der Umschulung.
Die Berufsgenossenschaft erbringt nach Arbeitsunfällen im
Einzelfall weitere Leistungen, z.B.
- Pflegegeld
- Sterbegeld
- Überführungskosten
- Sonderunterstützung im Falle einer wirtschaftlichen Notlage
- Übergangsleistungen bei besonderen Maßnahmen zur Abwehr einer
Berufskrankheit
Beschäftigungsbeschränkung
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen jugendliche unter 18
Jahren nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit besonderen
Unfall- oder Gesundheitsgefahren verbunden sind.
Jugendliche dürfen jedoch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und §
14 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Maschinen und Anlagen zur
Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen"
(VBG 7j) mit dem Betreiben (Bedienen, Rüsten) und Instandhalten
(Warten, Instandsetzen) der in § 14 Abs. 1 VBG 7j aufgeführten
Maschinen beschäftigt werden, wenn sie
- über 16 Jahre alt sind und
- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und
- ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet
ist.
Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den
Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.
Die Ausbildung an Tischfräsmaschinen und Handkettensägemaschinen
soll in der Regel erst nach der einjährigen Grundausbildung beginnen.
Die betriebliche Grundunterweisung ist Voraussetzung für das
sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen. Der überbetriebliche
Lehrgang TSM festigt und erweitert die Kenntnisse für das sichere
Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.

Bei Arbeiten an Maschinen eng
anliegende Kleidung tragen. Schmuckstücke dürfen beim Arbeiten
nicht getragen werden.
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Beim Arbeiten mit Handmaschinen in Augenhöhe
oder über Kopf sollte Augenschutz, z.B. Schutzbrille, getragen
werden. Beim Arbeiten mit Winkelschleifer oder Trennschleifer muß
immer Augenschutz getragen werden. |
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In der Werkstatt und auf Baustellen
Sicherheitsschuhe tragen.

Atemschutz benutzen, wenn mit dem Überschreiten von
Staubgrenzwerten zu rechnen ist, z.B. bei der Holzbearbeitung
Atemschutzmaske mit Filter P 2. |
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Beim Arbeiten mit Handkettensägemaschinen sind
- Schutzhelme mit Gehör- und Gesichtsschutz,
- Arbeitshosen mit Schnittschutzeinlage zu tragen. Darüber
hinaus sollten Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlagen
getragen werden.
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Beim Arbeiten an/mit Maschinen
zum
- Sägen,
- Hobeln,
- Fräsen und
- Schleifen
Gehörschutz tragen.

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