Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers
Pflichten des Arbeitnehmers
Hauptpflichten des Arbeitnehmers sind die
- Arbeitspflicht und
- die Treuepflicht.
Der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers steht auf Seiten des Arbeitgebers die Entgeltzahlungspflicht gegenüber. Der Treuepflicht entspricht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Treuepflicht des Arbeitnehmers und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lassen erkennen, dass das Arbeitsverhältnis mehr ist als nur ein gegenseitiger Vertrag, wie z. B. der Kaufvertrag oder der Mietvertrag. Das Arbeitsverhältnis ist darüber hinaus ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis.
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Sie ist eine höchstpersönliche Verpflichtung und kann grundsätzlich nicht durch Dritte erfüllt werden (§613 BGB), Der Umfang der Arbeitspflicht ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt (z. B. in einer Stellenbeschreibung). Innerhalb des Rahmens, den der Arbeitsvertrag vorgibt, kann der Arbeitgeber Einzelanweisungen geben, die der Arbeitnehmer zu befolgen hat (Weisungsbefolgungspflicht).
Aufgrund seines Weisungsrechts (Direktionsrecht) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber nur Arbeiten auftragen, die im Rahmen des Arbeitsvertrags nach der allgemeinen Verkehrsauffassung gefordert werden können. Weitere Grenzen setzen die Arbeitsschutzbestimmungen und die Betriebsvereinbarungen. Insbesondere auch das durch Art. 1 des Grundgesetzes geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers setzt dem Direktionsrecht Grenzen (Beispiel: unangemessene Weisungen, die die Kleidung oder den Haarschnitt betreffen).
Die Treuepflicht stellt dem Arbeitnehmer die Aufgabe, die Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und sich für den Erfolg des Betriebs einzusetzen. Aus der Treuepflicht ergeben sich verschiedene Unterlassungspflichten. An erster Stelle gehört dazu die Verschwiegenheitspflicht. Der Arbeitnehmer muss Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hüten und darf den Ruf des Arbeitgebers nicht schädigen. Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen wird nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Freiheits- oder Geldstrafen bedroht. Zur Treuepflicht zählt auch die Beachtung des Schmiergeldverbots.
Aus der Treuepflicht ergibt sich schließlich die Pflicht zur Beachtung des Wettbewerbsverbots. Der Arbeitnehmer darf neben seiner Tätigkeit im Geschäftszweig seines Arbeitgebers kein eigenes Unternehmen führen und weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte betreiben, noch Konkurrenzunternehmen mit Rat unterstützen.
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte gilt für die Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses und ist in den §§ 60 und 61 HGB geregelt; für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann gem. §§74, 74 a und 74 b I-IGB ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Für andere (nicht kaufmännisch beschäftigte) Arbeitnehmer gibt es keine spezielle Regelung. Für diese Arbeitnehmer ergibt sich das Wettbewerbsverbot unmittelbar aus der Treuepflicht.
Schadenersatzpflicht (Arbeitnehmerhaftung)
Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entstanden ist. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei fahrlässigem Handeln vor (§276 BGB). Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer deshalb auch dann, wenn ihm nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Wenn ein Arbeitnehmer bei seiner Arbeit auch nur in geringfügigem Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, könnte das schon zu einer Schadenersatzpflicht in Millionenhöhe führen. Bei einem solchen Haftungsmaßstab würde der Arbeitnehmer unübersehbaren Risiken ausgesetzt.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich gegen dieses Risiko zu versichern; er kann die durch Schadensfälle entstehenden Kosten auch auf die Abnehmer seiner Produkte abwälzen. Da der Arbeitnehmer diese Möglichkeiten nicht hat, hätte er bei unbeschränkter Arbeitnehmerhaftung an den Folgen einer leichten Unaufmerksamkeit bis an sein Lebensende zu tragen. Deshalb hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die
Haftung des Arbeitnehmers für alle betrieblich verursachten Schäden der Höhe nach eingeschränkt.
- Hat der Arbeitnehmer den Schaden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht, ist er dem Arbeitgeber zum Schadenersatz in voller Höhe verpflichtet.
Bei grob fahrlässigem Verhalten kann die Haftung des Arbeitnehmers ausnahmsweise eingeschränkt sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber das Schadensrisiko durch eigenes Verhalten erhöht hat oder wenn der Ersatz des vollen Schadens den Arbeitnehmer wirtschaftlich ruinieren würde.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. In welcher Höhe der Arbeitnehmer für den von ihm verursachten Schaden Ersatz zu leisten hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Folgende Umstände sollen Beachtung finden:
- Größe der mit der Arbeit verbundenen Gefahr (Gefahrgeneigtheit der Arbeit),
- Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens,
- Höhe des Arbeitsentgelts,
- sonstige mit der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängende Umstände (Unterhaltspflichten, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit).
- Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer nicht haftbar.
Der Arbeitnehmer hat vor allem folgende Rechte:
- auf Beschäftigung entsprechend der vereinbarten Tätigkeit,
- auf Vergütung,
- auf Urlaub,
- auf Zeugniserteilung und Aushändigung der Arbeitspapiere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- auf Anhörung und Erörterung betrieblicher Angelegenheiten, die seine Person betreffen,
- auf Einsichtnahme in die Personalakte,
- auf Beschwerde, wenn er sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt.
Diese Rechte entsprechen den Pflichten des Arbeitgebers. Zum Beispiel ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohn zu zahlen; daraus ergibt sich das Recht des Arbeitnehmers auf Vergütung.