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Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag


Unter einem Arbeitsverhältnis wird das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber verstanden. Der Arbeitnehmer ist vor allem zur Leistung von Arbeit für den Arbeitgeber, der Arbeitgeber zur Leistung der versprochenen Vergütung verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Arbeitsvertrag (Einzelarbeitsvertrag) begründet.

Der Arbeitsvertrag hat keine eigenständige Regelung in Gesetzesform gefunden. Er wird als eine Unterart des Dienstvertrags im Sinne von §611 BGB aufgefasst. Für ihn gelten deshalb die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schuldrechts (§§241 bis 432 BGB).

Wichtige Regelungen zum Arbeitsverhältnis im BGB (Beispiele)

§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
§ 130 Wirksam werden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden (Kündigungsschreiben)
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611 a Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts
§ 611 b Arbeitsplatzausschreibung
§ 612 Vergütung
§ 613 a Recht und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 670 Auftrag (Vorstellungskosten)

 

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