Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag
Unter einem Arbeitsverhältnis wird das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber verstanden. Der Arbeitnehmer ist vor allem zur Leistung von Arbeit für den Arbeitgeber, der Arbeitgeber zur Leistung der versprochenen Vergütung verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Arbeitsvertrag (Einzelarbeitsvertrag) begründet.
Der Arbeitsvertrag hat keine eigenständige Regelung in Gesetzesform gefunden. Er wird als eine Unterart des Dienstvertrags im Sinne von §611 BGB aufgefasst. Für ihn gelten deshalb die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schuldrechts (§§241 bis 432 BGB).
Wichtige Regelungen zum Arbeitsverhältnis im BGB (Beispiele)
§ 123 | Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung |
§ 130 | Wirksam werden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden (Kündigungsschreiben) |
§ 611 | Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag |
§ 611 a | Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts |
§ 611 b | Arbeitsplatzausschreibung |
§ 612 | Vergütung |
§ 613 a | Recht und Pflichten bei Betriebsübergang |
§ 621 | Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen |
§ 622 | Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen |
§ 670 | Auftrag (Vorstellungskosten) |