Ein Fenster- und Türenhersteller kann von seinen Kunden nicht erwarten, dass sie für einen Auftrag 80 Prozent des Rechnungsbetrages schon bei Lieferung begleichen. Damit wird den Konsumenten ein Druckmittel genommen, etwaige Nachbesserungen des Handwerkers durchzusetzen. Sie werden dadurch unangemessen benachteiligt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 4 U 115/00