Muss ein Verbraucher, der sich aus seiner Wohnung ausgesperrt hat, eine Rechnung des Schlüsselnotdienstes bezahlen, die um über 100 Prozent über dem zuvor telefonisch vereinbarten Preis liegt?
Nein, er kann die volle und sofortige Begleichung der Rechnung verweigern - zumal dann, wenn das Schloss "im Nu" geöffnet worden war. Der Handwerker handelt wegen des Wucherpreises wettbewerbswidrig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 W 218/01