Arbeitsrecht

Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers

Pflichten des Arbeitnehmers

Hauptpflichten des Arbeitnehmers sind die

Der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers steht auf Seiten des Arbeitgebers die Entgeltzahlungspflicht gegenüber. Der Treuepflicht entspricht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Treuepflicht des Arbeitnehmers und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lassen erkennen, dass das Arbeitsverhältnis mehr ist als nur ein gegenseitiger Vertrag, wie z. B. der Kaufvertrag oder der Mietvertrag. Das Arbeitsverhältnis ist darüber hinaus ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis.

Arbeitspflicht

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Sie ist eine höchstpersönliche Verpflichtung und kann grundsätzlich nicht durch Dritte erfüllt werden (§613 BGB), Der Umfang der Arbeitspflicht ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt (z. B. in einer Stellenbeschreibung). Innerhalb des Rahmens, den der Arbeitsvertrag vorgibt, kann der Arbeitgeber Einzelanweisungen geben, die der Arbeitnehmer zu befolgen hat (Weisungsbefolgungspflicht).

Aufgrund seines Weisungsrechts (Direktionsrecht) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber nur Arbeiten auftragen, die im Rahmen des Arbeitsvertrags nach der allgemeinen Verkehrsauffassung gefordert werden können. Weitere Grenzen setzen die Arbeitsschutzbestimmungen und die Betriebsvereinbarungen. Insbesondere auch das durch Art. 1 des Grundgesetzes geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers setzt dem Direktionsrecht Grenzen (Beispiel: unangemessene Weisungen, die die Kleidung oder den Haarschnitt betreffen).

Treuepflicht

Die Treuepflicht stellt dem Arbeitnehmer die Aufgabe, die Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und sich für den Erfolg des Betriebs einzusetzen. Aus der Treuepflicht ergeben sich verschiedene Unterlassungspflichten. An erster Stelle gehört dazu die Verschwiegenheitspflicht. Der Arbeitnehmer muss Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hüten und darf den Ruf des Arbeitgebers nicht schädigen. Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen wird nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Freiheits- oder Geldstrafen bedroht. Zur Treuepflicht zählt auch die Beachtung des Schmiergeldverbots.

Aus der Treuepflicht ergibt sich schließlich die Pflicht zur Beachtung des Wettbewerbsverbots. Der Arbeitnehmer darf neben seiner Tätigkeit im Geschäftszweig seines Arbeitgebers kein eigenes Unternehmen führen und weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte betreiben, noch Konkurrenzunternehmen mit Rat unterstützen.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte gilt für die Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses und ist in den §§ 60 und 61 HGB geregelt; für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann gem. §§74, 74 a und 74 b I-IGB ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Für andere (nicht kaufmännisch beschäftigte) Arbeitnehmer gibt es keine spezielle Regelung. Für diese Arbeitnehmer ergibt sich das Wettbewerbsverbot unmittelbar aus der Treuepflicht.

Schadenersatzpflicht (Arbeitnehmerhaftung)

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entstanden ist. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei fahrlässigem Handeln vor (§276 BGB). Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer deshalb auch dann, wenn ihm nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Wenn ein Arbeitnehmer bei seiner Arbeit auch nur in geringfügigem Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, könnte das schon zu einer Schadenersatzpflicht in Millionenhöhe führen. Bei einem solchen Haftungsmaßstab würde der Arbeitnehmer unübersehbaren Risiken ausgesetzt.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich gegen dieses Risiko zu versichern; er kann die durch Schadensfälle entstehenden Kosten auch auf die Abnehmer seiner Produkte abwälzen. Da der Arbeitnehmer diese Möglichkeiten nicht hat, hätte er bei unbeschränkter Arbeitnehmerhaftung an den Folgen einer leichten Unaufmerksamkeit bis an sein Lebensende zu tragen. Deshalb hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Haftung des Arbeitnehmers für alle betrieblich verursachten Schäden der Höhe nach eingeschränkt.

Rechte des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat vor allem folgende Rechte:

Diese Rechte entsprechen den Pflichten des Arbeitgebers. Zum Beispiel ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohn zu zahlen; daraus ergibt sich das Recht des Arbeitnehmers auf Vergütung.


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