Arbeitsrecht

Die Anbahnung des Arbeitsvertrags

Arbeitsvermittlung

Die Anbahnung des Arbeitsvertrags kann auf verschiedene Weise erfolgen, z. B. durch Vermittlung der Agentur für Arbeit oder privater Vermittler, durch Zeitungsinserate, durch innerbetriebliche Stellenausschreibung, aber auch durch Einschaltung von bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern.

Die Inanspruchnahme der Bundesagentur für Arbeit (früher: Bundesanstalt für Arbeit) mit ihren Agenturen für Arbeit (früher: Arbeitsämter) zur Arbeitsvermittlung ist kostenlos. Eine private Arbeitsvermittlung bedarf nicht mehr der Genehmigung.

Wer länger als drei Monate arbeitslos ist, Arbeitslosengeld bezieht und von der Agentur für Arbeit noch nicht vermittelt ist, hat Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein (§ 241g SGB III).

Der Gutschein hat bei einer Arbeitslosigkeit bis zu sechs Monaten einen Wert von 1500,00 EUR, bis zu 9 Monaten von 2 000,00 EUR und von mehr als neun Monaten 2500,00 EUR. Mit diesem Gutschein kann sich der Arbeitslose an einen privaten Vermittler wenden.

Nach erfolgreicher Vermittlungstätigkeit erhält der private Vermittler den Wert des Gutscheins ausbezahlt. Der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht zunächst nur bis zum 31. 12. 2004, kann aber durch Verordnung verlängert werden.

Einstellungsverhandlungen

Der Arbeitgeber hat bei den Einstellungsverhandlungen den Bewerber Über Anforderungen des Arbeitsplatzes zu unterrichten, wenn sie über das durchschnittliche Maß hinausgehen oder besondere gesundheitliche Belastungen zu erwarten sind.

Wenn er einen Bewerber zur Vorstellung auffordert, hat er die Bewerbungskosten zu tragen (§670 BGB). Der Arbeitgeber kann den Ersatz von Vorstellungskosten ausschließen, wenn er darauf im Einladungsschreiben ausdrücklich hinweist.

Der Arbeitnehmer hat Fragen, an dessen Beantwortung der Arbeitgeber im Hinblick auf das zu begründende Arbeitsverhältnis ein berechtigtes Interesse hat, wahrheitsgemäß zu beantworten. Andere Fragen darf der Arbeitgeber nicht stellen.

Eine wahrheitswidrige Antwort auf eine zulässige Frage stellt eine arglistige Täuschung dar, die den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags berechtigt (§ 123 BGB). Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage, deren wahrheitsgemäße Beantwortung dem Arbeitnehmer schaden könnte, ist der Arbeitnehmer jedoch zu einer wahrheitsgemäßen Antwort nicht verpflichtet.

Zulässige und unzulässige Fragen des Arbeitgebers bei Einstellungsgesprächen
Unzulässige Fragen Zulässige Fragen
  • nach der Absicht, in absehbarer zeit eine Ehe einzugehen
  • nach dem Gesundheitszustand, wenn für den Betrieb und die übrigen Arbeitnehmer daran nicht ein berechtigtes Interesse besteht
  • nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
  • nach Religions- oder Parteizugehörigkeit
    (Ausnahme: "Tendenzbetriebe", z.B. kirchliche Einrichtungen)
  • nach dem Bestehen einer Schwangerschaft
  • nach beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen, Prüfungsergebnissen
  • nach schweren oder chronischen Erkrankungen im letzten Jahr
  • nach der Höhe des bisherigen Gehalts
  • nach der Schwerbehinderteneigenschaft
  • nach der Ableistung des Wehrdienstes

 


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