Arbeitsrecht

Pflichten und Rechte des Arbeitgebers

Pflichten des Arbeitgebers

Vergütungspflicht

Die Vergütungspflicht (Lohnzahlungspflicht, Entgeltzahlungspflicht) ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers (§ 611 BGB). Wurde im Arbeitsvertrag keine Lohnvereinbarung getroffen, gilt der Tariflohn als vereinbart.

Der Gleichberechtigungsgrundsatz des Grundgesetzes und § 612 BGB verbieten es, dass Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringerer Lohn gezahlt wird.

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem ausgeglichenen Verhältnis zueinander stehen. Daraus folgt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers keinen Lohn zu zahlen hat.

Der Arbeitsvertrag ist aber nicht irgendein gegenseitiger Vertrag, wie z. B, der Kaufvertrag, sondern ein Vertrag mit starkem persönlichen und sozialen Bezug. Der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" wurde deshalb vom Gesetzgeber mit zahlreichen Einschränkungen versehen.

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis schon mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht, hat im Falle einer unverschuldeten Krankheit Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 4) schreibt vor, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit 100 % des Arbeitsentgeltes erhält, das ihm in der regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Dabei werden Überstundenvergütungen nicht berücksichtigt.

Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, dann erhält er erneut für die Dauer von sechs Wochen seinen Lohn gezahlt, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG).

Verschuldet ist eine Krankheit im Sinne des Arbeitsrechts dann, wenn sie auf einen groben Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist. Bei Arbeitsunfähigkeit, die auf Sportunfälle zurückzuführen ist, liegt Verschulden nur vor, wenn sich der Arbeitnehmer die Verletzung bei der Ausübung einer sog. gefährlichen Sportart zugezogen hat oder bei einer nicht besonders gefährlichen Sportart in grober Weise oder leichtsinnig gegen anerkannte Regeln dieser Sportart verstoßen hat.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, ist der Krankmeldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen (§ 5 EFZG).

Beschäftigungspflicht

Der Arbeitnehmer hat nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht auf Beschäftigung im Betrieb. Diese Beschäftigungspflicht besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich auch dann noch, wenn er eine Kündigung ausgesprochen hat. Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht nicht schon dadurch vollständig, dass er nach einer Kündigung den Lohn weiter bezahlt.

Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht verlangt vom Arbeitgeber, Arbeitsräume, Arbeitsmittel und so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, wie die Natur des Betriebs und der Arbeit es gestatten.

Der Arbeitgeber muss alle im Interesse und zum Wohl des Arbeitnehmers erlassenen Rechtsvorschriften beachten. Außerdem hat der Arbeitgeber Schutzpflichten für die vom Grundgesetz für jeden anerkannten Persönlichkeitsrechte.

Dem Prinzip der Fürsorgepflicht entspringen z.B. auch die gesetzlichen Regelungen zur Urlaubsgewährung und zum Mutterschutz.

Gleichbehandlungspflicht

Die Gleichbehandlungspflicht verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen. Z. B. dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht ausgenommen werden, wenn der Lohn wegen allgemeiner Teuerung angehoben wird (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

Informations- und Anhörungspflicht

Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Anhörung in allen Angelegenheiten, die seine Person betreffen.

Zeugniserteilungspflicht

Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer das Recht, die Ausstellung eines Zeugnisses zu verlangen.

Rechte des Arbeitgebers

Die Rechte des Arbeitgebers ergeben sich aus den Hauptpflichten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erfüllung der Arbeitspflicht und der Treuepflicht durch den Arbeitnehmer. Der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers entspricht das Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Aufgrund des Weisungsrechts können (u. U. zusätzlich zu Stellenbeschreibungen) Art und Umfang der Arbeitsleistung näher bestimmt werden. Der Arbeitgeber kann das Weisungsrecht ganz oder zum Teil auf Vorgesetzte des Arbeitnehmers übertragen, z. B. auf Abteilungsleiter oder auf Meister.


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