Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Das geltende Arbeitsrecht ist auf die folgenden drei Rechtsquellen zurückzuführen
- Staatlich gesetztes Arbeitsrecht,
- autonom (vertraglich) geschaffenes Arbeitsrecht,
- ungeschriebenes Arbeitsrecht.
A) Staatlich gesetztes Arbeitsrecht
Verfassungsrecht
Oberste Rechtsquelle ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Die darin enthaltenen Grundrechte stellen unmittelbar geltendes Recht dar und sind für Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bindend (Art. 1 Abs.3 GG).
Arbeitsrechtlich bedeutsame Bestimmungen im Grundgesetz
Anspruch auf Unantastbarkeit der menschlichen Würde (Art. 1 Abs. 1) -
Anspruch auf freie Entfaltung der Persönlichkeit(Art.2 Abs. 1) -
Anspruch auf rechtliche Gleichheit der Menschen und auf Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 1 und 2) -
Anspruch von Ehe und Familie auf besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (Art. 6) -
Garantie der Versammlungsfreiheit (Art. 8) -
Anspruch auf Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die sich zu Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammenschließen dürfen (Art. 9 Abs. 3) -
Garantie der Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet (Art. 11) -
Garantie des Rechts, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12).
Gesetzesrecht
Das Gesetzgebungsrecht für arbeits- und sozialrechtliche Gesetze steht dem Bund und den Ländern zu. Die Länder üben das Gesetzgebungsrecht konkurrierend zum Bund aus. Sie können nur dann arbeitsrechtliche Gesetze erlassen, wenn der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierung ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Rechtsverordnungen sind allgemein verbindliche Regelungen, die ohne Mitwirkung des Bundestags oder des Bundesrats aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden, z.B.: Die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz.
Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Gesetzesbestimmungen
Arbeitsgerichtsgesetz - Arbeitsschutzgesetz - Arbeitszeitgesetz - Berufsbildungsgesetz - Betriebsverfassungsgesetz - Bundeserziehungsgeldgesetz - Bundesurlaubsgesetz - Bürgerliches Gesetzbuch (Dienstvertrag) §§611 bis 630 - Entgeltfortzahlungsgesetz - Gewerbeordnung - Handelsgesetzbuch (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge) §§ 59 bis 83 - Jugendarbeitsschutzgesetz - Kündigungsschutzgesetz - Mitbestimmungsgesetze - Mutterschutzgesetz - Nachweisgesetz - Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) -Tarifvertragsgesetz
B) Vertraglich (autonom) geschaffenes Arbeitsrecht
Arbeitsrecht kann auch ohne staatliche Mitwirkung (autonom) durch Gesamtvereinbarungen (kollektive Vereinbarungen) geschaffen werden. Die darin getroffenen Regelungen gelten dann für alle davon betroffenen Einzelarbeitsverhältnisse.
Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. einzelnen Arbeitgebern abgeschlossen, Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen einem Arbeitgeber und einem Betriebsrat.
C) Ungeschriebenes Recht
Das Arbeitsrecht enthält mehr ungeschriebenes Recht als jedes andere Rechtsgebiet. Es ist zu einem großen Teil Richterrecht. Die vielfältigen Konfliktfälle, die im heutigen Arbeitsleben auftreten, können vom Gesetzgeber nicht von vornherein vollständig geregelt werden. Die Gericht haben im besonderen Maße auch die Aufgabe, das Arbeitsrecht fortzuentwickeln.
Daneben gibt es als Rechtsquelle des Arbeitsrechts noch die sog. betriebliche Übung. Sie entsteht durch wiederholtes, bewusstes Verhalten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb. Dadurch entsteht das Vertrauen, dass diese Übung fortgesetzt werden soll. So kann aus einer dreimaligen Zahlung einer freiwilligen betrieblichen Zuwendung (z.B. Weihnachtsgeldzahlung) an die Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf diese Leistung auch für die Zukunft entstehen.