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Ausbildungsrahmenplan III

3. Lehrjahr

Ausbildungsrahmenplan

für die Berufsausbildung zum Tischler / zur Tischlerin

gemäß § 5 der Ausbildungsverordnung vom 31. Januar 1997

 

Berufliche Fachbildung
3. Ausbildungsjahr

 

Zeit in Wochen
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen
Arbeitsauftrag mit Kunden erörtern, Benutzerinformation geben

 

4
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Formgebung
(§ 4 Nr. 6)
konstruktive Einzelheiten nach fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festlegen und auf unterschiedlichen Zeichnungsträgern darstellen

 

4
Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 13)
Vorbereiten:
Aufmaße nehmen, Maße prüfen und übertragen
Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführen

 

4
Zusammensetzen und Lagern von Erzeugnissen:
Baugruppen herstellen, einpassen und zusammenbauen

 

14
Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern
Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten

 

4
Montieren von Beschlägen
(§ 4 Nr. 14)
Konstruktions-, Funktions- sowie Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und im Gebrauchszustand justieren
Lehren und Vorrichtungen für die Montage anfertigen

 

4
Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 15)
Beschichtungsmaterialien für Teile und Erzeugnisse, insbesondere zur Verwendung im Außenbereich, vorbereiten und auftragen, beschichtete Oberflächen nachbehandeln
Fehlstellen und Schäden ausbessern

 

3
Ausführen des konstruktiven und chemischen Holzschutzes
(§ 4 Nr. 16)
Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen
Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz im Innen- und Außenbereich auswählen und durchführen
Arten und Eigenschaften der Korrosions- und Holzschutzmitteln unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
Verfahren zum Auftragen und Einbringen von Holz- und Korrosionsschutzmitteln für den Innen- und Außenbereich auswählen und anwenden
Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Reststoffe entsorgen

 

8
Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 17)
Endkontrolle durchführen
Abstimmung mit anderen Gewerken durchführen
Demontagearbeiten durchführen

 

4
Instandhalten von Teilen und Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 18)
Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und den Arbeitsumfang abschätzen
Wartungs- und Reparaturarbeiten vorbereiten und ausführen
Oberflächen instand setzen

 

4
Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbeiten
(§ 4 Nr. 19)
Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und den Arbeitsumfang abschätzen
Teile und Erzeugnisse unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der ästhetischen Wirkung nach Vorgabe restaurieren

 

3
Qualitätssicherung und Abnahme
(§ 4 Nr. 20)
Teile und Erzeugnisse anhand des Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und Oberfläche prüfen
Bei der Abnahme mitwirken, technische Vorgaben berücksichtigen
Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergreifen

 

2
Gesellenprüfung

Schutz für Jugendliche

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

    Welche Besonderheiten gelten für minderjährige Auszubildende, was müssen Ausbildungsbetriebe beachten und welchen...

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  • Gesundheitscheck und Arbeitszeiten im Jugendarbeitsschutzgesetz

    Mit gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsprüfungen soll gewährleistet werden, dass der Jugendliche nicht für...

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  • Urlaub und Berufsschule

    Jugendliche dürfen keine Arbeiten ausführen, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind oder ihre...

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Handwerkerurteile
  • Mehr als 100 Prozent sind entschieden zuviel!

    Muss ein Verbraucher, der sich aus seiner Wohnung ausgesperrt hat, eine Rechnung des Schlüsselnotdienstes bezahlen, die um über 100 Prozent über dem...

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Aktuelles
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