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Rangordnung arbeitsrechtlicher Regelungen


Für die Lösung eines arbeitsrechtlichen Falles können Regelungen in verschiedenen Rechtsquellen enthalten sein. Diese Rechtsquellen können sich widersprechen. In einem Konfliktfall gilt das jeweils ranghöhere Recht.

Das Verfassungsrecht (Grundgesetz, Länderverfassungen) steht über dem Gesetzesrecht. Dieses wiederum hat Vorrang vor den Rechtsnormen des Tarifvertrags, der im Rang vor der Betriebsvereinbarung steht. Die Betriebsvereinbarung geht dem Einzelarbeitsvertrag vor.

Damit sind unwirksam:

  • verfassungswidrige Gesetze
  • gesetzeswidrige Tarifvereinbarungen
  • tarifwidrige Arbeitsverträge,
  • vertragswidrige Arbeitsanweisungen

Im Arbeitsrecht wird von dem Rangprinzip jedoch abgewichen, wenn die nach der Rangordnung niedrigere Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).

Anwendung des Günstigkeitsprinzips


  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag mehr Urlaub zusagt, als im Bundesurlaubsgesetz zugesichert ist, gilt die Regelung des Arbeitsvertrags.
  • Wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt, in dem das Arbeitsentgelt über dem im Tarifvertrag vereinbarten Entgelt liegt, hat er einen Rechtsanspruch auf das im Einzelarbeitsvertrag festgelegte Entgelt.

In manchen Gesetzen ist festgelegt, dass von den Regelungen in bestimmten Paragrafen durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden kann. Solche Rechtsnormen bezeichnet man als nachgiebiges (dispositives) Recht. Einige Gesetzesnormen können nur im Tarifvertrag, nicht aber im Einzelarbeitsvertrag abgeändert werden.

Auswirkung der Rangordnung arbeitsrechtlicher Regelungen
Würde in einem Tarifvertrag für Frauen bei gleicher Arbeit ein niedriger Lohn als für Männer festgelegt, dann wäre diese Regelung unwirksam. Sie verstößt gegen Art. 3 des Grundgesetzes.


 

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