Berufliche
Fachbildung
2. Ausbildungsjahr (1. Halbjahr) |
Zeit in
Wochen |
Planen und
Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Kontrollieren der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5) |
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Arbeitsumfang
unter Berücksichtigung des
Zeitaufwandes und der
Notwendigkeit personeller
Unterstützung abschätzen |
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Informationsquellen
und Datenträger
auftragsbezogen nutzen |
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Arbeitsschritte
unter Berücksichtigung der
betrieblichen Gegebenheiten
festlegen |
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Materialbedarf
verschnittgünstig festlegen |
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Arbeitsplatz
auftragsbezogen vorbereiten,
Maßnahmen zum Vermeiden von
Personen- und Sachschäden
treffen |
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Arbeitszeit
erfassen, Arbeitsergebnis
dokumentieren |
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Arbeitsergebnisse
beurteilen |
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3 |
Anfertigen
und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
Grundlagen der Formgebung
(§ 4 Nr. 6)
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Werkstücke
im Entwurf skizzieren, Maße
und Verhältnisse beachten |
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Erzeugnisse
nach gestalterischen und
funktionalen Gesichtspunkten
entwerfen und zeichnen |
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2 |
Unterscheiden
von Holz und Holzwerkstoffen, Auswählen
nach Verwendungszweck und
Wirtschaftlichkeit
(§ 4 Nr. 7) |
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Holzfeuchte
bestimmen und bei der
Auswahl berücksichtigen,
natürliche und technische
Holztrocknung unterscheiden |
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Holz
und Holzwerkstoffe auftrags-
und fertigungsbezogen
auswählen |
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Holz
und Holzwerkstoffe
verschnittgünstig einteilen |
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2 |
Einrichten,
Bedienen und Warten von Maschinen,
Anlagen und Vorrichtungen
(§ 4 Nr. 12) |
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Maßnahmen
für die Sicherheit, den
Gesundheits- und
Umweltschutz an Maschinen,
Anlagen und Vorrichtungen
ergreifen |
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Maschinen,
Anlagen und Vorrichtungen
auswählen, einrichten und
rüsten |
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Maschinenwerkzeuge
auswählen, rüsten und
lagern |
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Meß-,
Steuerungs- und
Regelungseinrichtungen auf
Funktion prüfen und
einstellen |
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Pneumatische,
hydraulische und
elektronische Geräte und
Einrichtungen rüsten und
bedienen |
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Werkstücke
aus Holz, Holzwerkstoffen
und Kunststoffen maschinell
bearbeiten |
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10 |
Herstellen
von Teilen und Zusammensetzen zu
Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 13)
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Vorbereiten:
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Bauarten
und Konstruktionen,
insbesondere für Möbel,
Innenausbau, Fenster,
Türen, Treppen, Trennwände
und Böden, unterscheiden |
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Werkstoffe
und Halbzeuge, insbesondere
für Möbel, Innenausbau,
Fenster, Türen, Treppen,
Trennwände und Böden,
unterscheiden und auswählen |
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Fertigungsrisse
anfertigen |
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2 |
Herstellen von Teilen:
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Werkstoffe
nach Listen zuschneiden |
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Teile
zuordnen und zwischenlagern |
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Werkstoffkanten
und Flächen beschichten und
bearbeiten |
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Rahmen,
Korpusse und Gestelle
herstellen |
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Formteile
herstellen |
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Vorrichtungen
und Schablonen nach Vorgaben
und nach eigenen Ideen
herstellen und Instandhalten |
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7 |
Zwischenprüfung
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Berufliche
Fachbildung
2. Ausbildungsjahr (2. Halbjahr) |
Verarbeiten
von Furnieren
(§ 4 Nr. 9) |
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Furniere
nach Art, Farbe und Struktur
auswählen sowie Fehler
hinsichtlich der Verwendung
beurteilen |
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Furniere
unter Berücksichtigung der
Holzmaserung zusammensetzen,
Furnierbilder herstellen |
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Flächen
und Kanten mit Furnieren
beleimen und schleifen |
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4 |
Einrichten,
Bedienen und Warten von Maschinen,
Anlagen und Vorrichtungen
(§ 4 Nr. 12) |
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Programmgesteuerte
Maschinen einrichten,
rüsten und bedienen |
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Maschinen,
Maschinenwerkzeuge, Anlagen
und Vorrichtungen sowie
Geräte und Fördermittel
warten und auf Funktion
prüfen
Störungen feststellen und
Maßnahmen zu ihrer Behebung
ergreifen, Sicherheitsregeln
zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom
anwenden |
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4 |
Herstellen
von Teilen und Zusammensetzen zu
Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 13) |
Zusammensetzen und Lagern von
Erzeugnissen:
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Einbauen
von Beschlägen und
Dichtungen vorbereiten |
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Halbzeuge
auswählen, bearbeiten und
montieren, Hilfsstoffe und
Dichtungen einsetzen |
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Dicht-
und Dämmstoffe auswählen
und verarbeiten |
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Verglasungseinheiten
auswählen, einbauen und
abdichten |
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4 |
Montieren
von Beschlägen
(§ 4 Nr. 14) |
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Beschläge
für den Zusammenbau nach
Art, Verwendungszweck und
Funktion unterscheiden sowie
unter Beachtung der
Wirtschaftlichkeit
auswählen |
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Handhabungs-
und Zierbeschläge unter
Beachtung von Gestaltung und
Funktion auswählen |
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Beschläge
und Verbindungsmittel
montieren |
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2 |
Veredeln von
Oberflächen
(§ 4 Nr. 15) |
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Maßnahmen
für die Sicherheit, den
Gesundheits- und
Umweltschutz, insbesondere
zur Vermeidung von
Emissionen und Abfall, nach
Betriebsanweisung ergreifen |
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Teile
und Erzeugnisse vorbereiten
und vorbehandeln |
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Beschichtungsmaterialien
sowie Auftrage- und
Beschichtungstechniken bei
Teilen und Erzeugnissen,
insbesondere zur Verwendung
in Innenräumen, auswählen
sowie nach
Verarbeitungsvorschriften
anwenden |
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Beizen
und Färbemittel auswählen.
Ansetzen und auftragen,
gebeizte Flächen
nachbehandeln |
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Teile
und Erzeugnisse vor,
während und nach der
Oberflächenbehandlung
lagern und schützen |
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Arbeitsgeräte
reinigen und pflegen |
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Werkstoffe
und Hilfsstoffe für die
Oberflächenveredlung
lagern, Reststoffe entsorgen |
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4 |
Einbauen von
montagefertigen Teilen und Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 17) |
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Montagearbeiten
planen und vorbereiten |
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Teile,
Erzeugnisse, Halbzeuge und
Fertigteile prüfen und dem
Montagevorgang zuordnen |
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Montagestellen
einrichten und sichern |
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Leitern,
Arbeits- und Schutzgerüste
auswählen, auf Sicherheit
prüfen sowie auf- und
abbauen |
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Werkzeuge
sowie Montage- und
Befestigungssysteme nach dem
Verwendungszweck auswählen |
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Dicht-
und Dämmstoffe nach dem
Verwendungszweck auswählen,
zurichten und verarbeiten |
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Teile
und Erzeugnisse anpassen und
einbauen, Baugruppen
montieren |
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Abfallstoffe
nach Sorten trennen, lagern
und entsorgen |
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8 |