Mit der Eintragung in die Handwerksrolle (für die zulassungspflichtigen und die zulassungsfreien Handwerke) bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist der Gründer Mitglied seiner zuständigen Handwerkskammer.
An die muss er (zunächst sehr geringe) Beiträge bezahlen, allerdings auch nur dann, wenn seine Erträge über bestimmten Grenzen liegen.
Natürliche Personen (also nicht Personen- oder Kapitalgesellschaften), die ihr Gewerbe erstmalig ab dem Jahr 2004 angemeldet haben und deren Gewerbeertrag 25.000 Euro nicht übersteigt, sind für das Kalenderjahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit.
Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags und keinen Zusatzbeitrag bezahlen. Für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit.
Gewerbetreibende, die nach § 1 Abs. 2 Nr. l der Handwerksordnung im Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbare Tätigkeiten ausüben, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt. Dies gilt jedoch wiederum nur für natürliche Personen.
Die Grenze des Gewerbeertrages hat sich evtl. geändert. Bitte fragen Sie Ihre örtliche Handwerkskammer!