Auf die Ausbildungsplätze, fertig, los!
Ausbildungsplätze sind rar. Für die Glücklichen, die einen
Ausbildungsplatz ergattert haben, startet Anfang September das
Ausbildungsjahr. In Hinblick auf die betriebliche Ausbildung sieht das
Jungendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zahlreiche
Schutzvorschriften für Minderjährige vor, die auf das Verbot von
Kinderarbeit als einer der bedeutsamsten humanen Errungenschaften
zurückgehen.
Welche Besonderheiten gelten für minderjährige Auszubildende, was
müssen Ausbildungsbetriebe beachten und welchen Einfluss hat das
JArbSchG auf den Ausbildungsalltag?
Schutz für Kinder und Jugendliche
Das JArbSchG gilt für die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen. Als Kinder gelten alle unter 15-jährigen, als
Jugendliche wird die Altergruppe ab dem 15. bis zum vollendeten 17.
Lebensjahr erfasst. Das Schutzgesetz gilt sowohl für Berufsausbildung
als auch für Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnisse. Nicht erfasst sind
zum Beispiel Gefälligkeitsdienste, wie gelegentliches Einkaufen für
eine benachbarte Seniorin, Maßnahmen der Jugendhilfe oder
Rehabilitation.
Für Kinder besteht ein weitreichendes Beschäftigungsverbot gemäß §
5 Abs. 1 JArbSchG, Ausnahmen greifen nur bei Beschäftigung zu
Therapiezwecken, Betriebspraktika innerhalb der Vollzeitschulpflicht
oder aufgrund richterlicher Weisung. Bei Jugendlichen bestehen
insbesondere für die Berufsausbildung zahlreiche Sondervorschriften,
die im Folgenden genauer dargestellt werden.

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