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Alarmzeichen erkennen: Schulden zu haben bedeutet nicht gleich pleite zu sein. Man muss aber rechtzeitig reagieren.


Gemäß einer Auswertung des Statistischen Bundesamtes (STATISTA) waren im letzten Jahr rund 5,7 Millionen Deutsche ver- oder überschuldet. In diesem Jahr werden voraussichtlich 560.000 Personen Privatinsolvenz anmelden.

Schulden zu haben bedeutet aber nicht zwangsläufig pleite zu sein. Dort ein Bankkredit, hier ein kleines Minus auf dem Girokonto, das haben viele.

Alarmzeichen erkennen:

  • Wenn die monatlichen Ausgaben (Miete, Lebensmittel) über den verfügbaren Monatseinkommen liegen.
  • Wenn der Dispo um mehr als zwei Nettogehälter überzogen ist.
  • Als akut überschuldungsgefährdet gelten Haushalte, die nach Abzug der Lebenshaltungskosten maximal 100,-- EURO Spielraum haben, um finanziellen Dauerverpflichtungen nachzukommen.
  • Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Zahlungsverpflichtungen auf unabsehbarer Zeit nicht mehr erfüllt werden können.

Doch es gibt Auswege aus der scheinbar ausweglosen Situation. Voraussetzung: Sie müssen den Ernst der Lage erkennen und Ihre Scham überwinden. Denn ohne Hilfe von außen schafft es kaum einer, die Schulden wieder los zu werden.

Seriöse Schuldnerberatungen, Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbände (z.B. Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt) können dabei helfen.

Verbraucherinsolvenzverfahren


Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren. Die erste Stufe bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen.

Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zu Stande, schließt sich das gerichtliche Verfahren an, das sich wiederum in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt kann das Gericht nochmals versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt das nicht, folgt in einem zweiten Abschnitt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens folgt die so genannte Wohlverhaltensperiode, die in der Regel drei Jahre (bis 2020 waren es noch 6 Jahre) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.

Der Schuldner muss für die Dauer dieser Periode den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten, der diese Beträge an die Gläubiger verteilt. Außerdem hat der Schuldner in dieser Zeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

Kosten der Verbraucherinsolvenz


In den einzelnen Verfahrensabschnitten entstehen unterschiedliche Kosten, die grundsätzlich von dem Schuldner zu tragen sind. Hat der Schuldner jedoch keine Mittel, um die Kosten zu zahlen, so bleibt ihm trotzdem der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung nicht verschlossen.

Kosten im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren

Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an.

Will der Schuldner stattdessen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, so sollte er zuvor sich bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht informieren, ob ihm ein Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zusteht.

Kosten im gerichtlichen Verfahren

Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen (z. B. Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Die Höhe der Gebühren hängt im Einzelfall von der sog. „Aktivmasse“, d. h. dem Wert des Schuldnervermögens ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, hat weiter auch dessen Gebühren zu zahlen.

Auch der Treuhänder im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode erhält eine Vergütung. Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, hat das Gericht zu prüfen, ob von dem Schuldner oder einem Dritten ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht dem Schuldner die Verfahrenskosten stunden. Der Schuldner muss einen Stundungsantrag stellen.

Stundung wird nur gewährt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Restschuldbefreiung kommt.

Kosten der Stundung

Die Stundung umfasst die Gerichtsgebühren und die im Insolvenzverfahren und im Schuldenbereinigungsplanverfahren entstehenden Auslagen. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters/Treuhänders.

Im Einzelfall kann es auch geboten sein, dem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung erforderlich erscheint.

Denkbar ist dies z. B., wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt und der Schuldner sich gegen diesen Antrag wehren will.


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