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In der Vergangenheit hat dies immer wieder dazu geführt, dass sie von Handwerkskammern oder Behörden abgemahnt und mit Bußgeldern belegt oder ihr Betrieb sogar geschlossen wurde.

Der Grund: Die jeweiligen Institutionen beurteilten Ihre berufliche Arbeit als wesentliche Tätigkeit des Handwerks, für die sie den Meisterbrief hätten vorweisen und in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen.

Um Existenzgründer vor solch unliebsamen Überraschungen zu bewahren, ist gesetzlich klargestellt, welche Tätigkeiten nicht zum Kernbereich des Handwerks gehören, sondern als "einfache Tätigkeit" von jedermann ausgeübt werden dürfen.

Dies sind solche Tätigkeiten, die von einem durchschnittlich begabten Berufsanfänger in kurzer Zeit (zwei bis drei Monate) erlernbar sind.

Die Ausübung mehrerer einfacher Tätigkeiten ist zulässig, es sei denn, eine Gesamtbetrachtung, bezogen auf ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk, ergibt, dass die Gesamttätigkeit wesentlich für dieses Handwerk ist. Eine Kombination einfacher Tätigkeiten verschiedener Gewerbe ist unter dieser Voraussetzung ebenfalls möglich.

Wer sicher gehen will, dass es sich bei seiner Geschäftsidee um eine solche "einfache Tätigkeit" handelt, kann sich informieren bei:

  • Handwerkskammer
  • Industrie und Handelskammer
  • Regierungspräsidium der Bezirksregierungen
  • Wirtschaftsministerium

Beispiele für einfache Tätigkeiten

  • Tapezieren mit Raufasertapete und anschließendes Überstreichen mit Binderfarbe
  • Herstellen von Fladenbroten
  • Einfache Reparaturarbeiten
  • Abbruch und Stemmarbeiten