Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts nimmt die Bundesregierung die dringend erforderliche Novellierung des seit 1980 nahezu unveränderten GmbH-Rechts jetzt in Angriff: Unternehmensgründungen sollen erleichtert und beschleunigt, die GmbH im Wettbewerb der nationalen Gesellschaftsrechte besser positioniert und der Missbrauch bei Insolvenzen bekämpft werden.

Der Regierungsentwurf beinhaltet in vielen Bereichen Verbesserungen der derzeitigen Rechtslage. So kann mit der Einführung einer Standardsatzung künftig auf die notarielle Beurkundung verzichtet werden. Zusammen mit dem Muster für die Handelsregisteranmeldung werden Gründungsvorgänge damit beschleunigt und Kosten bei einfachen Gründungen reduziert.

Von diesen Regelungen wird gerade der handwerkliche Mittelstand profitieren. Rund 80 Prozent der im Handwerksbereich gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Einpersonen- oder Familiengesellschaften, die bei der Ausgestaltung der Satzungsregelungen häufig auf Standardformulierungen zurückgreifen. Bei Bedarf ist der Rückgriff auf eine notarielle Beurkundung selbstverständlich nach wie vor möglich.

Ein Anpassungsbedarf besteht allerdings bei § 3 der Mustersatzung. Die Bestimmung des Unternehmensgegenstandes durch eine Differenzierung zwischen Handel mit Waren, Produktion von Waren oder Dienstleistungen wird der Praxis nicht gerecht. Daher sollte an einer möglichst genauen Beschreibung des Unternehmensgegenstandes festgehalten werden.

Mit der Einführung der GmbH in der Variante der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft reagiert der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Durch sie ist es seit einigen Jahren möglich, bei einer Gründung in Deutschland auf ausländische Rechtsformen zurückzugreifen. Namentlich die britische Private Limited Company (Ltd.) hat in Deutschland in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen.

Die Einführung der Unternehmergesellschaft hat aber Auswirkungen auf den Gläubigerschutz, denn die sogenannte Seriositätsschwelle - das Mindestkapitalerfordernis bei der GmbH – entfällt. Die Schwelle kann verhindern, dass Unternehmer unverantwortliche wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Bei der Abkehr von ihr sollte ein Ausgleich geschaffen werden, um ein stimmiges Gläubigerschutzsystem innerhalb des GmbH-Gesetzes zu gewährleisten. Orientieren sollte man sich hier an der Haftungsregelung in § 35 des Arbeitsentwurfs einer Unternehmergesellschaft.

Ltd. oder GmbH?


Unter welchen Voraussetzungen kann ein "Companies Director" einen Gegenstand von erheblichem Wert von der Ltd. kaufen? Wie ist es um seine Haftung bestellt? Die Ltd. ist britischem Recht unterworfen, daher kann es für Existenzgründer in Deutschland schwierig und teuer werden, qualifizierten Rechtsrat zu diesen und anderen Fragen zu erhalten.

In der Fachpresse wird außerdem darauf hingewiesen, dass es um die Reputation der Ltd. in Deutschland nicht nur positiv bestellt ist, denn häufig entscheiden sich Personen für die Gründung einer Ltd., die das Mindestkapital für die GmbH nicht aufbringen können. Das deutet darauf hin, dass es um Solvenz und Verlässlichkeit solcher Unternehmer schlechter bestellt sein kann. Experten warnen davor, dass Banken dies z.B. bei der Kreditvergabe berücksichtigen. Für potentielle Vertragspartner kann die Rechtsform der Ltd. als Ausschlusskriterium gelten, da Risiken schlechter abschätzbar sind. Ein Unternehmensgründer sollte sich daher genau überlegen, ob die Wahl einer ausländischen juristischen Person als Unternehmensträgerin tatsächlich zweckmäßig ist.

Kosten

Bei einer GmbH belaufen sich die reinen Gründungskosten unter Außerachtlassung der Aufbringung des Mindeststammkapitals auf ca. 250 Euro. Sie setzen sich aus den Kosten für die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung sowie der Eintragung im Handelsregister zusammen. Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister ist eine Gründung derzeit häufig innerhalb weniger Tage möglich. Der Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts wird weitere Erleichterungen bringen.

In Großbritannien lässt sich teilweise innerhalb eines Tages eine Eintragung der Gesellschaft beim zuständigen Companies House erreichen. Zu den reinen Eintragungskosten – ca. 80 Euro für eine Eintragung innerhalb von 24 Stunden – kommen hier die Kosten für den Service von Gründeragenturen (ca. 200 Euro), für Übersetzungen und Beglaubigungen sowie die Eintragung der Zweigniederlassung in Deutschland (ca. 200 Euro). Damit liegen die reinen Gründungskosten bei Ltd.'s für deutsche Unternehmer meist höher als bei einer GmbH. Aber auch mögliche Folgekosten sollten beachtet werden. So ist in Großbritannien die Bestellung eines "Company Secretary" vorgesehen. Zudem sind die Offenlegungspflichten in englischer Sprache zu erfüllen. Einen entsprechenden Service bieten verschiedene Dienstleister an, der ist aber wieder mit Kosten verbunden.


 

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