Ist eine Kündigung während der Probezeit unwirksam, weil ein falscher Stempel einer Schwesterfirma benutzt wurde?
Nein, entschied das Arbeitsgericht Suhl in einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers.
Das Gericht führte dabei an, dass im Briefkopf und im Unterschriftenfeld das richtige Unternehmen genannt wurde. Auch der zweite Anklagepunkt des Arbeitnehmers, er habe bereits mehr als 1300 Stunden gearbeitet, was bei einer monatlichen Arbeitszeit von 180 Stunden über die eigentliche Probezeit hinausgeht, wurde vom Gericht abgelehnt. Ausschlaggebend für die Kündigungsfrist sei der Kalender, und nicht die geleistete Arbeitszeit.
Arbeitsgericht Suhl: 6 Ca 96/24