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Quillt das Holz, zahlt der Pfuscher

Was muss ein Handwerker, der ein Holzgerüst eines Wintergartens "so dilettantisch isoliert", dass das Holz im Regen aufquillt und die Konstruktion baufällig wird, zahlen, um seinen Pfusch zu beheben?

Reicht es aus, wenn er nur das vom Auftraggeber erhaltene Geld zurück zahlt?

Nein, er muss den Abriss des Wintergartens finanzieren und auch für etwaige Feuchtigkeitsschäden am Haus aufkommen.

Oberlandesgericht Köln, 11 U 195/98


80 Prozent sofort ist unangemessen

Ein Fenster- und Türenhersteller kann von seinen Kunden nicht erwarten, dass sie für einen Auftrag 80 Prozent des Rechnungsbetrages schon bei Lieferung begleichen. Damit wird den Konsumenten ein Druckmittel genommen, etwaige Nachbesserungen des Handwerkers durchzusetzen. Sie werden dadurch unangemessen benachteiligt.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 4 U 115/00


Mehr als 100 Prozent sind entschieden zuviel

Muss ein Verbraucher, der sich aus seiner Wohnung ausgesperrt hat, eine Rechnung des Schlüsselnotdienstes bezahlen, die um über 100 Prozent über dem zuvor telefonisch vereinbarten Preis liegt?

Nein, er kann die volle und sofortige Begleichung der Rechnung verweigern - zumal dann, wenn das Schloss "im Nu" geöffnet worden war. Der Handwerker handelt wegen des Wucherpreises wettbewerbswidrig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 W 218/01


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