Die Meisterprüfung
Die Meisterprüfung umfasst vier Prüfungsteile, die voneinander
unabhängig absolviert werden können:
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Teil I: Fachpraxis |
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Teil II: Fachtheorie |
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Teil III: Wirtschaftliche und
Rechtliche Grundlagen |
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Teil IV: Berufs- und
Arbeitspädagogik |
Nach erfolgreichem Abschluss aller vier Teile ist die
Meisterprüfung bestanden.
Die Prüfungsanforderungen richten sich nach der Verordnung über
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk, sowie nach
den jeweiligen Fachverordnungen für die Prüfung in den fachbezogenen
Teilen.
Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung
Zur Meisterprüfung wird gemäß § 49 der Handwerksordnung zugelassen:
"...wer eine
Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem
er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem mit diesem
verwandten Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf eine
mehrjährige Tätigkeit ausgeübt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen
in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, fachlich
geeignet ist."
Bis zum ersten Prüfungstag sind in der Regel zwei bis drei
Berufsjahre nachzuweisen.
Besitzt der Meisterprüfungskandidat bereits den Meistertitel in
einem anderen Handwerksberuf, ist der Nachweis einer entsprechenden
Berufstätigkeit nicht erforderlich. Weitere Ausnahmemöglichkeiten sind
im Einzelfall zu prüfen.
Das Zulassungsverfahren wird von dem Meisterprüfungsausschuss
durchgeführt, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung fachlich und
örtlich zuständig ist.
Zulassungsanträge erhalten Sie bei der örtlich zuständigen
Handwerkskammer. In Zweifelsfällen ist eine Prüfung der Zulassung
bereits vor Anmeldung zum Lehrgang empfehlenswert.
Befreiungen von einzelnen Teilen der
Meisterprüfung auf Grund anderer Fortbildungsprüfungen sind gemäß § 46
Handwerksordnung möglich.
Sofern Sie z.B. bereits eine Ausbildereignungsprüfung (ADA-Schein)
abgelegt haben, können Sie von Teil IV der Meisterprüfung befreit
werden. Die Prüfung zum Betriebswirt/in des Handwerks oder zum
Fachkaufmann/frau Handwerkswirtschaft führen zu einer Befreiung von
Teil III.
Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich
zuständige Handwerkskammer.
Über aktuelle Änderungen der Berufszulassungsordnung oder der
Meisterprüfungsbedingungen informiert Sie Ihre Handwerkskammer.
Fördermöglichkeiten - Meister-BAföG & Co
Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen können Förderung nach dem
sogenannten Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) bekommen. Nach dem 2002
reformierten Meister-BAföG wurden die Möglichkeiten für den Bezug des
Meister-BAföG deutlich verbessert.
Spezielle Fragen zu Ihren persönlichen Fördermöglichkeiten können
Ihnen die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung und
kreisfreien Städte beantworten, bei denen auch die Anträge zu stellen
sind. Die Handwerkskammern können bestätigen, ob die Lehrgänge den
gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Arbeitsagentur
In Ausnahmefällen (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen) kann die
Kursgebühr teilweise von der Arbeitsagentur erstattet werden. Bitte
fragen Sie diesbezüglich Ihre zuständige Arbeitsagentur.
Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung
Meisterschüler, die bei Beginn der Vorbereitungskurse nicht älter
als 25 Jahre sind, können im Rahmen eines Stipendiums der Stiftung
finanzielle Zuschüsse erhalten, wenn das Ergebnis der
Berufsabschlussprüfung besser als "gut" war oder wenn sie erfolgreich
(1.-3. Platz) an einem überregionalen Leistungswettbewerb teilgenommen
haben. Genauere Informationen siehe Seite zur Begabtenförderung.
Bundeswehr/Förderung für Soldaten auf Zeit
Die Berufsförderungsdienste der Bundeswehr informieren die Soldaten
hierüber. Bei der Handwerkskammer Koblenz gibt auch das
Beratungszentrum Bundeswehr-Handwerk der Handwerkskammer Koblenz gerne
Auskunft.
Fördermöglichkeiten andere Bundesländer
Inwieweit in anderen Bundesländern weitere Fördermöglichkeiten
bestehen, erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Landesbehörden.
Finanzamt
Die Lehrgangsgebühren, Prüfungskosten, Lehrmittel und Fahrtkosten
sind beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der
Einkommenssteuererklärung steuerlich abzugsfähig, soweit sie nicht
durch Zuschüsse (z.B. von der Arbeitsagentur) gedeckt sind.
Bildungsfreistellungsgesetz
Die Landesregierungen fördern u.U. nach dem
Bildungsfreistellungsgesetz die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern für Zwecke der Fort- und Weiterbildung bei anerkannten
Weiterbildungsträgern.
Nach dem BFG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich
die Möglichkeit, für bestimmte Angebote der berufsorientierten
Weiterbildung bis zu zehn Tagen innerhalb von zwei Jahren von ihrem
Arbeitgeber freigestellt zu werden.
Für weitere Information wenden Sie sich an Ihre örtliche
Handwerkskammer.
Quelle:
www.morgen-meister.de
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