Existenzgründung mit einfacher Tätigkeit möglich
Existenzgründungen sind immer wieder in Marktnischen möglich. Viele
Existenzgründer und speziell Gründer, die aus der Ich AG starten,
machen sich diese Chance zunutze und bieten dabei einfache
handwerkliche Tätigkeiten an.
In der Vergangenheit hat dies immer wieder dazu geführt, dass sie
von Handwerkskammern oder Behörden abgemahnt und mit Bußgeldern belegt
oder ihr Betrieb sogar geschlossen wurde.
Der Grund: Die jeweiligen Institutionen beurteilten Ihre
berufliche Arbeit als wesentliche Tätigkeit des Handwerks, für
die sie den Meisterbrief hätten vorweisen und in die Handwerksrolle
eingetragen sein müssen.
Um Existenzgründer vor solch unliebsamen Überraschungen zu
bewahren, ist gesetzlich klargestellt, welche Tätigkeiten nicht zum
Kernbereich des Handwerks gehören, sondern als "einfache Tätigkeit"
von jedermann ausgeübt werden dürfen.
Dies sind solche Tätigkeiten, die von einem
durchschnittlich begabten Berufsanfänger in kurzer Zeit (zwei bis drei
Monate) erlernbar sind.
Die Ausübung mehrerer einfacher Tätigkeiten ist zulässig, es sei
denn, eine Gesamtbetrachtung, bezogen auf ein bestimmtes
zulassungspflichtiges Handwerk, ergibt, dass die Gesamttätigkeit
wesentlich für dieses Handwerk ist. Eine Kombination einfacher
Tätigkeiten verschiedener Gewerbe ist unter dieser Voraussetzung
ebenfalls möglich.
Wer sicher gehen will, dass es sich bei seiner Geschäftsidee um
eine solche "einfache Tätigkeit" handelt, kann sich informieren bei:
 |
Handwerkskammer |
 |
Industrie und Handelskammer |
 |
Regierungspräsidium der
Bezirksregierung |
 |
Wirtschaftsministerium |
Beispiele für einfache Tätigkeiten
- Tapezieren mit Raufasertapete und anschließendes Überstreichen
mit Binderfarbe
- Herstellen von Fladenbroten
- Einfache Reparaturarbeiten
- Abbruch und Stemmarbeiten
Kategoriezugehörigkeit
Weiter Themen
|