Weiterbildung

Die Meisterprüfung

Die Meisterprüfung umfasst vier Prüfungsteile, die voneinander unabhängig absolviert werden können:

Teil I: Fachpraxis
Teil II: Fachtheorie
Teil III: Wirtschaftliche und Rechtliche Grundlagen
Teil IV: Berufs- und Arbeitspädagogik

Nach erfolgreichem Abschluss aller vier Teile ist die Meisterprüfung bestanden.

Die Prüfungsanforderungen richten sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk, sowie nach den jeweiligen Fachverordnungen für die Prüfung in den fachbezogenen Teilen.

Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung

Zur Meisterprüfung wird gemäß § 49 der Handwerksordnung zugelassen:

"...wer eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf eine mehrjährige Tätigkeit ausgeübt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, fachlich geeignet ist."

Bis zum ersten Prüfungstag sind in der Regel zwei bis drei Berufsjahre nachzuweisen.

Besitzt der Meisterprüfungskandidat bereits den Meistertitel in einem anderen Handwerksberuf, ist der Nachweis einer entsprechenden Berufstätigkeit nicht erforderlich. Weitere Ausnahmemöglichkeiten sind im Einzelfall zu prüfen.

Das Zulassungsverfahren wird von dem Meisterprüfungsausschuss durchgeführt, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung fachlich und örtlich zuständig ist.

Zulassungsanträge erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer. In Zweifelsfällen ist eine Prüfung der Zulassung bereits vor Anmeldung zum Lehrgang empfehlenswert.

Befreiungen von einzelnen Teilen der Meisterprüfung auf Grund anderer Fortbildungsprüfungen sind gemäß § 46 Handwerksordnung möglich.

Sofern Sie z.B. bereits eine Ausbildereignungsprüfung (ADA-Schein) abgelegt haben, können Sie von Teil IV der Meisterprüfung befreit werden. Die Prüfung zum Betriebswirt/in des Handwerks oder zum Fachkaufmann/frau Handwerkswirtschaft führen zu einer Befreiung von Teil III.

Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Handwerkskammer.

Über aktuelle Änderungen der Berufszulassungsordnung oder der Meisterprüfungsbedingungen informiert Sie Ihre Handwerkskammer.

Fördermöglichkeiten - Meister-BAföG & Co

Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen können Förderung nach dem sogenannten Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) bekommen. Nach dem 2002 reformierten Meister-BAföG wurden die Möglichkeiten für den Bezug des Meister-BAföG deutlich verbessert.

Spezielle Fragen zu Ihren persönlichen Fördermöglichkeiten können Ihnen die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung und kreisfreien Städte beantworten, bei denen auch die Anträge zu stellen sind. Die Handwerkskammern können bestätigen, ob die Lehrgänge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Arbeitsagentur

In Ausnahmefällen (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen) kann die Kursgebühr teilweise von der Arbeitsagentur erstattet werden. Bitte fragen Sie diesbezüglich Ihre zuständige Arbeitsagentur.

Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung

Meisterschüler, die bei Beginn der Vorbereitungskurse nicht älter als 25 Jahre sind, können im Rahmen eines Stipendiums der Stiftung finanzielle Zuschüsse erhalten, wenn das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung besser als "gut" war oder wenn sie erfolgreich (1.-3. Platz) an einem überregionalen Leistungswettbewerb teilgenommen haben. Genauere Informationen siehe Seite zur Begabtenförderung.

Bundeswehr/Förderung für Soldaten auf Zeit

Die Berufsförderungsdienste der Bundeswehr informieren die Soldaten hierüber. Bei der Handwerkskammer Koblenz gibt auch das Beratungszentrum Bundeswehr-Handwerk der Handwerkskammer Koblenz gerne Auskunft.

Fördermöglichkeiten andere Bundesländer

Inwieweit in anderen Bundesländern weitere Fördermöglichkeiten bestehen, erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Landesbehörden.

Finanzamt

Die Lehrgangsgebühren, Prüfungskosten, Lehrmittel und Fahrtkosten sind beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommenssteuererklärung steuerlich abzugsfähig, soweit sie nicht durch Zuschüsse (z.B. von der Arbeitsagentur) gedeckt sind.

Bildungsfreistellungsgesetz

Die Landesregierungen fördern u.U. nach dem Bildungsfreistellungsgesetz die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Fort- und Weiterbildung bei anerkannten Weiterbildungsträgern.

Nach dem BFG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, für bestimmte Angebote der berufsorientierten Weiterbildung bis zu zehn Tagen innerhalb von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber freigestellt zu werden.

Für weitere Information wenden Sie sich an Ihre örtliche Handwerkskammer.

Quelle: www.morgen-meister.de


Kategoriezugehörigkeit

Weitere Themen

[ Fachkunde | Recht | Arbeitssicherheit | Ausbildung | Geld |
Service | Existenzgründung ]
Designed by A. Gronemeyer [ ImpressumKontakt |  ] © A. Gronemeyer