Handwerk profitiert vom neuen GmbH-Recht
Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts nimmt die
Bundesregierung die dringend erforderliche Novellierung des seit 1980
nahezu unveränderten GmbH-Rechts jetzt in Angriff:
Unternehmensgründungen sollen erleichtert und beschleunigt, die GmbH
im Wettbewerb der nationalen Gesellschaftsrechte besser positioniert
und der Missbrauch bei Insolvenzen bekämpft werden.
Der Regierungsentwurf beinhaltet in vielen Bereichen Verbesserungen
der derzeitigen Rechtslage. So kann mit der Einführung einer
Standardsatzung künftig auf die notarielle Beurkundung verzichtet
werden. Zusammen mit dem Muster für die Handelsregisteranmeldung
werden Gründungsvorgänge damit beschleunigt und Kosten bei einfachen
Gründungen reduziert.
Von diesen Regelungen wird gerade der handwerkliche Mittelstand
profitieren. Rund 80 Prozent der im Handwerksbereich gegründeten
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Einpersonen- oder
Familiengesellschaften, die bei der Ausgestaltung der
Satzungsregelungen häufig auf Standardformulierungen zurückgreifen.
Bei Bedarf ist der Rückgriff auf eine notarielle Beurkundung
selbstverständlich nach wie vor möglich.
Ein Anpassungsbedarf besteht allerdings bei § 3 der Mustersatzung.
Die Bestimmung des Unternehmensgegenstandes durch eine Differenzierung
zwischen Handel mit Waren, Produktion von Waren oder Dienstleistungen
wird der Praxis nicht gerecht. Daher sollte an einer möglichst genauen
Beschreibung des Unternehmensgegenstandes festgehalten werden.
Mit der Einführung der GmbH in der Variante der
haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft reagiert der Gesetzgeber
auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Durch sie ist es
seit einigen Jahren möglich, bei einer Gründung in Deutschland auf
ausländische Rechtsformen zurückzugreifen. Namentlich die britische
Private Limited Company (Ltd.) hat in Deutschland in den vergangenen
Jahren an Bedeutung gewonnen.
Die Einführung der Unternehmergesellschaft hat aber Auswirkungen
auf den Gläubigerschutz, denn die sogenannte Seriositätsschwelle - das
Mindestkapitalerfordernis bei der GmbH – entfällt. Die Schwelle kann
verhindern, dass Unternehmer unverantwortliche wirtschaftliche
Aktivitäten entfalten. Bei der Abkehr von ihr sollte ein Ausgleich
geschaffen werden, um ein stimmiges Gläubigerschutzsystem innerhalb
des GmbH-Gesetzes zu gewährleisten. Orientieren sollte man sich hier
an der Haftungsregelung in § 35 des Arbeitsentwurfs einer
Unternehmergesellschaft.
Ltd. oder GmbH?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein "Companies Director" einen
Gegenstand von erheblichem Wert von der Ltd. kaufen? Wie ist es um
seine Haftung bestellt? Die Ltd. ist britischem Recht unterworfen,
daher kann es für Existenzgründer in Deutschland schwierig und teuer
werden, qualifizierten Rechtsrat zu diesen und anderen Fragen zu
erhalten.
In der Fachpresse wird außerdem darauf hingewiesen, dass es um die
Reputation der Ltd. in Deutschland nicht nur positiv bestellt ist,
denn häufig entscheiden sich Personen für die Gründung einer Ltd., die
das Mindestkapital für die GmbH nicht aufbringen können. Das deutet
darauf hin, dass es um Solvenz und Verlässlichkeit solcher Unternehmer
schlechter bestellt sein kann. Experten warnen davor, dass Banken dies
z.B. bei der Kreditvergabe berücksichtigen. Für potentielle
Vertragspartner kann die Rechtsform der Ltd. als Ausschlusskriterium
gelten, da Risiken schlechter abschätzbar sind. Ein
Unternehmensgründer sollte sich daher genau überlegen, ob die Wahl
einer ausländischen juristischen Person als Unternehmensträgerin
tatsächlich zweckmäßig ist.
Kosten
Bei einer GmbH belaufen sich die reinen Gründungskosten unter
Außerachtlassung der Aufbringung des Mindeststammkapitals auf ca. 250
Euro. Sie setzen sich aus den Kosten für die notarielle Beurkundung
des Gesellschaftsvertrages, der Beglaubigung der
Handelsregisteranmeldung sowie der Eintragung im Handelsregister
zusammen. Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister ist eine
Gründung derzeit häufig innerhalb weniger Tage möglich. Der
Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts wird weitere
Erleichterungen bringen.
In Großbritannien lässt sich teilweise innerhalb eines Tages eine
Eintragung der Gesellschaft beim zuständigen Companies House
erreichen. Zu den reinen Eintragungskosten – ca. 80 Euro für eine
Eintragung innerhalb von 24 Stunden – kommen hier die Kosten für den
Service von Gründeragenturen (ca. 200 Euro), für Übersetzungen und
Beglaubigungen sowie die Eintragung der Zweigniederlassung in
Deutschland (ca. 200 Euro). Damit liegen die reinen Gründungskosten
bei Ltd.'s für deutsche Unternehmer meist höher als bei einer GmbH.
Aber auch mögliche Folgekosten sollten beachtet werden. So ist in
Großbritannien die Bestellung eines "Company Secretary" vorgesehen.
Zudem sind die Offenlegungspflichten in englischer Sprache zu
erfüllen. Einen entsprechenden Service bieten verschiedene
Dienstleister an, der ist aber wieder mit Kosten verbunden.
Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks
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