Kosten der Verbraucherinsolvenz
In den einzelnen Verfahrensabschnitten entstehen unterschiedliche
Kosten, die grundsätzlich von dem Schuldner zu tragen sind. Hat der
Schuldner jedoch keine Mittel, um die Kosten zu zahlen, so bleibt ihm
trotzdem der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur
Restschuldbefreiung nicht verschlossen.
Kosten im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren
Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien
Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der
Regel kostenfrei an.
Will der Schuldner stattdessen eine Rechtsanwältin oder einen
Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, so sollte er zuvor sich bei dem für
ihn zuständigen Amtsgericht informieren, ob ihm ein Anspruch auf
Beratungshilfe nach dem Beratungs- hilfegesetz zusteht.
Kosten im gerichtlichen Verfahren
Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind
Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen (z. B.
Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Die Höhe der Gebühren hängt im
Einzelfall von der sog. „Aktivmasse“, d. h. dem Wert des
Schuldnervermögens ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren von
einem Rechtsanwalt vertreten lässt, hat weiter auch dessen Gebühren zu
zahlen.
Auch der Treuhänder im Insolvenzverfahren und in der
Wohlverhaltensperiode erhält eine Vergütung. Reicht das
Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu
decken, hat das Gericht zu prüfen, ob von dem Schuldner oder einem
Dritten ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet werden kann. Ist dies
nicht der Fall, kann das Gericht dem Schuldner die Verfahrenskosten
stunden. Der Schuldner muss einen Stundungsantrag stellen.
Stundung wird nur gewährt, wenn die
Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Restschuldbefreiung
kommt.
Kosten der Stundung
Die Stundung umfasst die Gerichtsgebühren und die im
Insolvenzverfahren und im Schuldenbereinigungsplanverfahren
entstehenden Auslagen. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die
Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters/Treuhänders.
Im Einzelfall kann es auch geboten sein, dem Schuldner einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und
Rechtslage eine Vertretung erforderlich erscheint.
Denkbar ist dies z. B., wenn ein Gläubiger einen Antrag auf
Versagung der Restschuldbefreiung stellt und der Schuldner sich gegen
diesen Antrag wehren will.
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