Geld

Kosten der Verbraucherinsolvenz

In den einzelnen Verfahrensabschnitten entstehen unterschiedliche Kosten, die grundsätzlich von dem Schuldner zu tragen sind. Hat der Schuldner jedoch keine Mittel, um die Kosten zu zahlen, so bleibt ihm trotzdem der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung nicht verschlossen.

Kosten im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren

Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an.

Will der Schuldner stattdessen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, so sollte er zuvor sich bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht informieren, ob ihm ein Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zusteht.

Kosten im gerichtlichen Verfahren

Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen (z. B. Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Die Höhe der Gebühren hängt im Einzelfall von der sog. „Aktivmasse“, d. h. dem Wert des Schuldnervermögens ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, hat weiter auch dessen Gebühren zu zahlen.

Auch der Treuhänder im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode erhält eine Vergütung. Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, hat das Gericht zu prüfen, ob von dem Schuldner oder einem Dritten ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht dem Schuldner die Verfahrenskosten stunden. Der Schuldner muss einen Stundungsantrag stellen.

Stundung wird nur gewährt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Restschuldbefreiung kommt.

Kosten der Stundung

Die Stundung umfasst die Gerichtsgebühren und die im Insolvenzverfahren und im Schuldenbereinigungsplanverfahren entstehenden Auslagen. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters/Treuhänders.

Im Einzelfall kann es auch geboten sein, dem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung erforderlich erscheint.

Denkbar ist dies z. B., wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt und der Schuldner sich gegen diesen Antrag wehren will.


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